Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.07.2013, BMF-010313/0321-IV/6/2013 gültig von 26.11.2013 bis 20.03.2015

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
  • Titel IV Warenursprung
  • Kapitel 2 Präferenzieller Ursprung
  • Abschnitt 1 Allgemeines Präferenzsystem
  • Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 67

(1) Im Sinne dieses Abschnitts und des Abschnitts 1A dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) "Begünstiges Land" ist ein in Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 aufgeführtes Land oder Gebiet;

b) "Herstellen" ist jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau;

c) "Vormaterial" sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden;

d) "Erzeugnis" ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist;

e) "Waren" sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse;

f) "bilaterale Kumulierung" ist ein System, wonach Erzeugnisse, die gemäß dieser Verordnung Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union sind, als Vormaterialien mit Ursprung in einem begünstigten Land betrachtet werden können, wenn sie in diesem begünstigten Land weiter verarbeitet oder in einem Erzeugnis verwendet werden;

g) "Kumulierung" mit Norwegen, der Schweiz oder der Türkei ist ein System, wonach Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen, der Schweiz oder der Türkei als Vormaterialien mit Ursprung in einem begünstigten Land betrachtet werden können, wenn sie in diesem begünstigten Land weiter verarbeitet oder in einem Erzeugnis verwendet und in die Europäische Union eingeführt werden;

h) "regionale Kumulierung" ist ein System, wonach Erzeugnisse, die gemäß dieser Verordnung Ursprungserzeugnisse eines Landes sind, das zu einer regionalen Gruppe gehört, als Vormaterialien mit Ursprung in einem anderen Land der Gruppe (oder in einem Land einer anderen regionalen Gruppe, wenn eine Kumulierung zwischen Gruppen untereinander möglich ist) betrachtet werden, wenn sie dort weiter verarbeitet oder in einem Erzeugnis verwendet werden;

i) "erweiterte Kumulierung" ist ein System, wonach vorbehaltlich der Vorlage eines Antrags eines begünstigten Landes an die Kommission bestimmte Vormaterialien mit Ursprung in einem Land, mit dem die Europäische Union ein Freihandelsabkommen gemäß Artikel XXIV des geltenden Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) geschlossen hat, als Vormaterialien mit Ursprung in dem betreffenden begünstigten Land betrachtet werden, wenn sie in diesem Land weiter verarbeitet oder in einem Erzeugnis verwendet werden;

j) Als "austauschbar" gelten Vormaterialien der gleichen Art und der gleichen Handelsqualität, mit den gleichen technischen und physischen Merkmalen, die nicht voneinander unterschieden werden können, nachdem sie im Endprodukt verarbeitet wurden;

k) "Regionale Gruppe" ist eine Gruppe von Ländern, zwischen denen die regionale Kumulierung angewendet wird;

l) "Zollwert" ist der Wert, der gemäß dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (WTO- Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird;

m) "Wert der Vormaterialien" in der Liste in Anhang 13a ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in dem begünstigten Land für die Vormaterialien gezahlt wird. Muss der Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft bestimmt werden, so gilt dieser Buchstabe sinngemäß;

n) "Ab-Werk-Preis" ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien und alle anderen Kosten für seine Herstellung umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird.

Umfasst der tatsächlich entrichtete Preis nicht alle Kosten, die in dem begünstigten Land für die Herstellung des Erzeugnisses tatsächlich angefallen sind, so ist der "Ab-Werk-Preis" die Summe aller dort tatsächlich angefallenen Kosten abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird;

o) "Höchstanteil der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft" ist der zulässige Höchstanteil von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, der nicht überschritten werden darf, damit eine Herstellung als für die Erlangung der Ursprungseigenschaft ausreichende Be- oder Verarbeitung gilt. Er kann als Vomhundertsatz des Ab- Werk-Preises des Erzeugnisses oder als Vomhundertteil des Nettogewichts dieser verwendeten Vormaterialien aus einer bezeichneten Gruppe von Kapiteln, einem bezeichneten Kapitel, einer bezeichneten Position oder einer bezeichneten Unterposition ausgedrückt werden;

p) "Nettogewicht" ist das Eigengewicht der Ware ohne alle Behältnisse oder Verpackungen;

q) "Kapitel", "Positionen" und "Unterpositionen" sind die Kapitel, Positionen und Unterpositionen (vier- oder sechsstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems, mit den Änderungen gemäß der Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom 26. Juni 2004;

r) "Einreihen" ist die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position oder Unterposition des Harmonisierten Systems;

s) "Sendung" sind Erzeugnisse, die entweder

  • gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder
  • mit einem einzigen Frachtpapier oder bei Fehlen eines solchen Papiers mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden;

t) "Ausführer" ist eine Person, die die Waren in die Europäische Union oder in ein begünstigtes Land ausführt und den Ursprung der Waren nachweisen kann, unabhängig davon, ob sie Hersteller ist oder die Ausfuhrformalitäten selbst durchführt oder nicht;

u) "registrierter Ausführer" ist ein Ausführer, der bei den Behörden des betroffenen begünstigten Landes registriert ist, um für die Ausfuhr im Rahmen des Schemas Erklärungen zum Ursprung auszufertigen;

v) "Erklärung zum Ursprung" ist eine vom Ausführer ausgefertigte Erklärung, dass die betreffenden Erzeugnisse den Ursprungsregeln des Schemas entsprechen, damit entweder die Person, die die Waren zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union anmeldet, die präferenzielle Behandlung beantragen kann, oder damit der Wirtschaftsbeteiligte in einem begünstigten Land, der im Rahmen von Kumulierungsvorschriften Vormaterialien zur weiteren Be- oder Verarbeitung einführt, die Ursprungseigenschaft dieser Waren nachweisen kann.

(1a) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a umfasst der Begriff "begünstigtes Land" auch die Küstenmeere des jeweiligen Landes oder Gebiets in den Grenzen gemäß dem UN-Seerechtsübereinkommen (Übereinkommen von Montego Bay vom 10. Dezember 1982).

(2) Wurde die letzte Be- oder Verarbeitung als Unterauftrag an einen Hersteller vergeben, so kann sich für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe n der Begriff "Hersteller" in Absatz 1 Buchstabe n Unterabsatz 1 auf das Unternehmen beziehen, das den Subunternehmer beauftragt hat.