Richtlinie des BMF vom 08.08.2012, BMF-010311/0079-IV/8/2012
gültig von 08.08.2012 bis 30.09.2020
VB-0800, Arbeitsrichtlinie Abfälle
  • 8. Ausnahmen
  • 8.2. Grüne Abfallliste

8.2.1. Einfuhr von Grüne-Liste-Abfällen

(1) Die Einfuhr von Abfällen von mehr als 20 kg der Grünen Abfallliste (Anhang III, Anhang IIIA und Anhang IIIB der EG-VerbringungsV - siehe Anlage 1) ist von der

ausgenommen. Die beabsichtigte Einfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen der Grünen Abfallliste mit einem Gewicht von mehr als 20 kg unterliegt jedoch der allgemeinen Informationspflicht (Artikel 18 der EG-VerbringungsV). Beim Transport derartiger Abfälle ist ein ausgefülltes Formular (Anlage 2 Muster 5) gemäß Anhang VII der Anhang VII der EG-VerbringungsV mitzuführen. Zusätzlich zu diesem Formular ist vor jeder Verbringung ein Vertrag gemäß Artikel 18 Abs. 2 der EG-VerbringungsV über die Verwertung der Abfälle abzuschließen. In diesem Vertrag ist jedenfalls auch sicherzustellen, dass eine allfällige Rücknahme von nicht den Annahmebedingungen des Empfängers entsprechenden Abfällen im Versandstaat erfolgt. Das Mitführen dieses - nicht formgebundenen - Vertrages beim Transport ist nicht erforderlich. Zu Kontrollzwecken kann die Vorlage dieses Vertrages von den Kontrollorganen jedoch verlangt werden.

(2) Hinsichtlich der mitzuführenden Nachweise (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7622C672") siehe auch Abschnitt 8.2.5.

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:08.08.2012
Materie:
  • Zoll
betroffene Normen:
Verweise:
Schlagworte:Abfälle, Abfallverbringung, Notifizierung, Grüne Liste, Gelbe Liste, Rote Liste
Stammfassung:BMF-010311/0051-IV/8/2007
Systemdaten: Findok-Nr: 27189.14
aufgenommen am: 08.08.2012 10:49:15
Dokument-ID: 26060f80-0251-47cc-8331-dd3194562df0
Segment-ID: 1afaa99e-e0ea-42e6-a9d6-b48498de4202
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