Richtlinie des BMF vom 02.02.2021, 2021-0.081.318 gültig ab 02.02.2021

VB-0220, Arbeitsrichtlinie Suchtmittel

  • 1. Begriffsbestimmungen

1.2. Einfuhr

Einfuhr ist die Verbringung einer den Beschränkungen unterliegenden Ware aus dem Ausland nach Österreich und nicht nur die Einfuhr in das Zollgebiet der Union. Als Einfuhr ist auch die Entnahme von Suchtmitteln aus Zolllagern oder Freizonen zu behandeln, wenn die Suchtmittel nicht in das Ausland verbracht werden sollen.