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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007
gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
- Titel III Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung
- Kapitel 6 Passive Veredelung
- Abschnitt 1 Zusätzliche Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung
Artikel 587
Wird das Verfahren zur Ausbesserung beantragt, so müssen die Waren der vorübergehenden Ausfuhr zur Ausbesserung geeignet sein und das Verfahren darf nicht zum Zwecke der Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Waren verwendet werden.