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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.07.2009, BMF-010313/0494-IV/6/2012 gültig von 01.07.2009 bis 30.04.2016

ZK, ZOLLKODEX; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992)


  • Titel III Vorschriften, die für in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Waren gelten, bis diese eine zollrechtliche Bestimmung erhalten haben
  • Kapitel 1 Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft
Artikel 36b
(1) Im Ausschussverfahren werden ein gemeinsamer Datensatz und ein gemeinsames Format für die summarische Anmeldung festgelegt; diese enthalten die Angaben, die hauptsächlich zu Sicherheitszwecken für die Risikoanalyse und die ordnungsgemäße Anwendung der Zollkontrollen erforderlich sind, wobei gegebenenfalls internationale Normen und Handelsgepflogenheiten zu nutzen sind. (2) Die summarische Anmeldung erfolgt mit Mitteln der Datenverarbeitung. Es können auch Handels-, Hafen- oder Beförderungsangaben verwendet werden, sofern sie die erforderlichen Einzelheiten enthalten. In Ausnahmefällen können die Zollbehörden summarische Anmeldungen in Papierform annehmen, sofern sie denselben Grad an Risikomanagement anwenden wie bei den mit Mitteln der Datenverarbeitung erfolgten summarischen Anmeldungen. (3) Die summarische Anmeldung ist von der Person abzugeben, die die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbringt oder die Verantwortung für die Beförderung der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft übernimmt. (4) Unbeschadet der Verpflichtungen der in Absatz 3 genannten Person kann die summarische Anmeldung stattdessen abgegeben werden von a) der Person, in deren Namen die in Absatz 3 genannte Person handelt, oder b) jeder Person, die in der Lage ist, die betreffenden Waren der zuständigen Zollbehörde zu gestellen oder sie ihr gestellen zu lassen, oder c) einem Vertreter einer der in Absatz 3 oder unter Buchstabe a oder b genannten Personen. (5) Der in den Absätzen 3 und 4 genannten Person wird auf Antrag bewilligt, eine oder mehrere Angaben in der summarischen Anmeldung nach deren Abgabe zu ändern. Änderungen sind jedoch nicht möglich, nachdem die Zollbehörden a) die Person, die die summarische Anmeldung abgegeben hat, davon unterrichtet haben, dass sie eine Beschau der Waren beabsichtigen, oder b) festgestellt haben, dass die betreffenden Angaben unrichtig sind, oder c) das Entfernen der Waren zugelassen haben.1) 1) Die Bestimmungen des Artikels 36b Abs. 2 bis 5 ZK gelten gemäß Artikel 2 VO 648/2005, sobald die diesbezüglichen Durchführungsvorschriften in Kraft getreten sind.