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Richtlinie des BMF vom 02.03.2021, 2021-0.103.698 gültig ab 02.03.2021

LRL 2012, Liebhabereirichtlinien 2012

  • 8. Körperschaftsteuer

8.6. Liebhaberei bei Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften öffentlichen Rechts

147

Nach § 2 Abs. 1 KStG 1988 letzter Satz ist für diese Betriebe keine Gewinnerzielungsabsicht erforderlich und gilt die Tätigkeit solcher Einrichtungen stets als Gewerbebetrieb. Bei Betrieben gewerblicher Art ist Liebhaberei daher ausgeschlossen (siehe VwGH 29.5.2001, 2000/14/0195; KStR 2013 Rz 72).

148

Werden Betriebe gewerblicher Art im Rahmen einer juristischen Person des privaten Rechts geführt, kommen - unabhängig vom Ausmaß der Beteiligung der Körperschaft des öffentlichen Rechts - die allgemeinen Liebhabereigrundsätze zur Anwendung. Eine Ausnahme davon besteht nur für im Versorgungsbetriebeverbund geführte Betriebe von Körperschaften öffentlichen Rechts (siehe Rz 153 ff).