Richtlinie des BMF vom 01.08.2008, BMF-010311/0075-IV/8/2008
gültig von 01.08.2008 bis 30.04.2016
VB-0210, Arbeitsrichtlinie Wein
  • 2. Einfuhr aus Drittstaaten
  • 2.4. Sonderregelungen

2.4.2. Weine mit ermäßigtem Zollsatz

Bei Weinen, die mit einem ermäßigten Zollsatz in die Gemeinschaft eingeführt werden, können die V I 1 - Dokumente gleichzeitig als Bescheinigungen der Ursprungsbezeichnung dienen, wenn die amtlichen Stellen (siehe Abschnitt 1.5.)

a)in Feld Nr. 14 folgendes vermerkt haben:

"Es wird bescheinigt, dass der in diesem Dokument genannte Wein im Weinbaugebiet ... erzeugt wurde und ihm nach den Vorschriften des Ursprungslandes die in Feld Nr. 6 angegebene geographische Angabe zuerkannt worden ist",

b)und diesen Vermerk ergänzt haben durch:

  • den Namen und die vollständige Anschrift der Stelle, die die Bescheinigung ausgestellt hat,
  • die Unterschrift eines zuständigen Sachbearbeiters dieser Stelle und
  • den Stempelaufdruck dieser Stelle.

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:29.07.2008
Materie:
  • Zoll
betroffene Normen:
Verweise:
Schlagworte:Wein
Stammfassung:BMF-010311/0019-IV/8/2007
Systemdaten: Findok-Nr: 26995.6
aufgenommen am: 29.07.2008 08:13:25
zuletzt geändert am: 13.11.2008
Dokument-ID: da18d3e0-8f7b-4a67-9056-201bb3dc9fb0
Segment-ID: 1bcfb3d9-3822-42e7-b6e9-253dcf2a23c0
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