
VB-0210, Arbeitsrichtlinie Wein
Zusatzinformationen

- 2. Einfuhr aus Drittstaaten
- 2.4. Sonderregelungen
2.4.2. Weine mit ermäßigtem Zollsatz
Bei Weinen, die mit einem ermäßigten Zollsatz in die Gemeinschaft eingeführt werden, können die V I 1 - Dokumente gleichzeitig als Bescheinigungen der Ursprungsbezeichnung dienen, wenn die amtlichen Stellen (siehe Abschnitt 1.5.)
a)in Feld Nr. 14 folgendes vermerkt haben:
"Es wird bescheinigt, dass der in diesem Dokument genannte Wein im Weinbaugebiet ... erzeugt wurde und ihm nach den Vorschriften des Ursprungslandes die in Feld Nr. 6 angegebene geographische Angabe zuerkannt worden ist",
b)und diesen Vermerk ergänzt haben durch:
- den Namen und die vollständige Anschrift der Stelle, die die Bescheinigung ausgestellt hat,
- die Unterschrift eines zuständigen Sachbearbeiters dieser Stelle und
- den Stempelaufdruck dieser Stelle.
Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 29.07.2008 |
Materie: |
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betroffene Normen: | |
Verweise: | |
Schlagworte: | Wein |
Stammfassung: | BMF-010311/0019-IV/8/2007 |
Systemdaten: | Findok-Nr: 26995.6 aufgenommen am: 29.07.2008 08:13:25 zuletzt geändert am: 13.11.2008 Dokument-ID: da18d3e0-8f7b-4a67-9056-201bb3dc9fb0 Segment-ID: 1bcfb3d9-3822-42e7-b6e9-253dcf2a23c0 |
