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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
- Titel IX Vereinfachte Verfahren
- Kapitel 3 Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung
- Abschnitt 1 Zollanmeldung zu einem Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung
Unterabschnitt 2 Zollanmeldung zur aktiven Veredelung, zum Umwandlungsverfahren oder zur vorübergehenden Verwendung
A. Unvollständige Zollanmeldung
Artikel 275
(1) Zollanmeldungen zur Überführung in ein anderes Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung als dem Zolllagerverfahren und der passiven Veredelung können von der Zollstelle zur Überführung in das jeweilige Zollverfahren auf Antrag des Anmelders angenommen werden, ohne dass sie alle in Anhang 37 genannten Angaben enthalten oder ohne dass alle in Artikel 220 genannten Unterlagen beigefügt sind, wenn sie mindestens die Angaben in den Feldern Nrn. 1 (erstes und zweites Unterfeld), 14, 21 (Staatszugehörigkeit), 31, 37, 40 und 54 des Einheitspapiers sowie im Fall des Artikels 508 Absatz 1 in Feld 44 den Hinweis auf die Bewilligung oder auf den Antrag enthalten (gilt ab 01.01.2006 oder nat. früher; bei Schwierigkeiten Anpassungsfrist bis 01.01.2007 verlängert).
(2) Artikel 255, 256 und 259 gelten sinngemäß.
(3) Im Falle einer Überführung von Waren in das Verfahren der aktiven Veredelung (Rückvergütungsverfahren) gelten ferner die Artikel 257 und 258 sinngemäß.