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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-0612, Arbeitsrichtlinie "Zollanmeldung im Informatikverfahren"
- Titel IV - Bemerkungen zu den Angaben in der Zollanmeldung
- Abschnitt II - Versand
Datengruppe Durchgangszollstelle (TranCO, 9x, A)
Beschreibung: |
Wird das Gebiet eines EFTA-Landes berührt soll, ist als Durchgangszollstelle die Eingangszollstelle des EFTA-Landes und gegebenenfalls die Eingangsstelle in die EU anzugeben. Wenn bei der Beförderung das Gebiet eines EFTA-Landes berührt wurde und die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft wiedereingeführt werden, sind als Durchgangszollstellen die Eingangszollstelle des EFTA-Landes und die Eingangsstelle in die EU anzugeben. Bei der Beförderung über ein anderes Gebiet als das der Gemeinschaft oder eines EFTA-Landes sind als Durchgangszollstellen die Ausgangszollstelle, über die die Ware die Gemeinschaft verlässt, und die Eingangszollstelle, über die sie wieder in die Gemeinschaft verbracht wird anzugeben.
Die Angabe der Zollstellennummer ist im Versandverfahren obligatorisch, sofern ein anderer Vertragsstaat durchfahren wird.
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Datenfeld |
Nachricht-Feld |
Format |
Codeliste |
SAD-Feld |
Art |
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Zollstellennummer |
Ref |
an8 |
EC_10000 |
51 |
P |
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Beschreibung: |
Anzugeben ist der Code der vorgesehenen Durchgangszollstelle. |
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Beispiel: |
CH003031 (St. Margarethen) - Schweizer Eingangszollstelle beim Transport von AT (Abgang Wien) über St. Margarethen nach CH (Bestimmung Zürich) |