Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.07.2009, BMF-010313/0593-IV/6/2009 gültig von 01.07.2009 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
  • Titel VI Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft
  • Kapitel 1 Summarische Eingangsanmeldung
  • Abschnitt 2 Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung
Artikel 183b
Im kombinierten Verkehr, bei dem das im Zollgebiet der Gemeinschaft eintreffende aktive Beförderungsmittel nur ein anderes Beförderungsmittel befördert, das sich nach seinem Eintreffen im Zollgebiet der Gemeinschaft als aktives Beförderungsmittel von selbst fortbewegt, ist der Betreiber dieses anderen Beförderungsmittels für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung verantwortlich. Die Frist für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung entspricht der Frist, die für das die Grenze überschreitende aktive Beförderungsmittel nach Artikel 184a gilt.