Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
  • Titel IV Ausfuhrverfahren

Kapitel 4 Vorübergehende Ausfuhr mit Carnet ATA

Artikel 797

(1) Die Ausfuhr kann unter folgenden Voraussetzungen mit Carnet ATA erfolgen:

a) Das Carnet ATA muss in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft ausgestellt sein und Sichtvermerk und Bürgschaft eines in der Gemeinschaft ansässigen Verbandes, der zu einer internationalen Kette bürgender Verbände gehört, aufweisen.

Die Liste der Verbände wird von der Kommission veröffentlicht.

b) Das Carnet darf nur für Gemeinschaftswaren ausgestellt werden. Es darf jedoch keine Waren betreffen,

  • für die bei der Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft die Ausfuhrzollförmlichkeiten im Hinblick auf die Gewährung von Erstattungen oder anderen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik bei der Ausfuhr gewährten Beträgen erfüllt werden;
  • für die ein anderer finanzieller Vorteil als diese Erstattungen oder sonstigen Beträge im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik mit der Auflage der Ausfuhr dieser Waren gewährt worden ist;
  • für die ein Antrag auf Erstattung oder Erlass von Einfuhrabgaben gestellt worden ist.

c) Die in Artikel 221 aufgeführten Unterlagen müssen vorliegen. Die Zollbehörden können die Vorlage des Beförderungspapiers verlangen.

d) Die Waren müssen zur Wiedereinfuhr bestimmt sein.

(2) Werden die mit Carnet ATA beförderten Waren zur vorübergehenden Ausfuhr abgefertigt, so erledigt die Ausfuhrzollstelle folgende Förmlichkeiten:

a) sie prüft die Angaben in den Feldern A bis G des Ausfuhrabschnitts im Hinblick auf die mit dem Carnet beförderten Waren;

b) sie füllt gegebenenfalls das Feld "Bescheinigung durch die Zollbehörden" auf dem Umschlagblatt des Carnets aus;

c) sie füllt das Stammblatt und Feld H des Ausfuhrabschnitts aus;

d) sie vermerkt den Namen der Ausfuhrzollstelle in Feld H Buchstabe b) des Wiedereinfuhrabschnitts;

e) sie behält den Ausfuhrabschnitt.

(3) Ist die Ausfuhrzollstelle nicht gleichzeitig Ausgangszollstelle, so erledigt sie die Förmlichkeiten nach Absatz 2, lässt Feld 7 des Ausfuhrstammblatts jedoch offen, das von der Ausgangszollstelle ausgefüllt werden muss.

(4) Die von der zuständigen Zollstelle in Feld H Buchstabe b) des Ausfuhrabschnitts angegebene Frist für die Wiedereinfuhr der Waren darf die Gültigkeitsdauer des Carnets nicht überschreiten.