Suchbegriffe anzeigen Änderungen anzeigen
  • Abschnitt:
  • <
  • 1
  • /
  • ...
  • /
  • 15
  • /
  • 16
  • /
  • 17
  • /
  • ...
  • /
  • 21
  • >
Richtlinie des BMF vom 01.07.2014, BMF-010310/0081-IV/7/2014 gültig von 01.07.2014 bis 31.07.2016

UP-5300, Arbeitsrichtlinie MAR

Beachte
  • Die Arbeitsrichtlinien im Bereich Ursprung und Präferenzen wurden überarbeitet und den neuesten Entwicklungen angepasst. Die gegenständliche Arbeitsrichtlinie wurde in ihrer Gesamtheit neu gefasst und ersetzt die bisherige Arbeitsrichtlinie UP-3600.

11. Übergangsbestimmungen

11.1. Übergangsbestimmung für Durchgangs- und Lagerwaren

Waren, die aus den in Anhang I (S. 11) aufgeführten Regionen oder Staaten ausgeführt werden und denen eine WVB EUR.1 beiliegt, die gemäß Artikel 15 des Protokolls Nr. 1 zu Anhang V des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens innerhalb von zehn Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wurde, können die Begünstigungen dieser Verordnung erhalten.

Waren, die aus den in Anhang I (S. 11) aufgeführten Regionen oder Staaten ausgeführt werden und die die Voraussetzungen dieses Anhangs erfüllen und sich bei Inkrafttreten dieser Verordnung im Durchgangsverkehr oder in der Gemeinschaft in vorübergehender Verwahrung, in einem Zolllager oder in einer Freizone befinden, können die Begünstigungen dieser Verordnung erhalten, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlandes innerhalb von zehn Monaten nach diesem Zeitpunkt eine von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes nachträglich ausgestellte WVB EUR.1 sowie Unterlagen zum Nachweis der unmittelbaren Beförderung vorgelegt werden.