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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.05.2004, BMF-010313/0029-IV/6/2007 gültig von 01.05.2004 bis 30.04.2016

ZK, ZOLLKODEX; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992)

In der Fassung des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der slowakischen Republik zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S. 17
  • Titel IV Zollrechtliche Bestimmung
  • Kapitel 2 Zollverfahren

Abschnitt 4 Ausfuhr

Zu Artikel 788 - 798 ZK-DVO

Artikel 161

(1) Im Ausfuhrverfahren können Gemeinschaftswaren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden.

Die Ausfuhr umfasst die Anwendung der handelspolitischen Maßnahmen und die Erfüllung der übrigen für die Waren geltenden Ausfuhrförmlichkeiten und gegebenenfalls die Erhebung der Ausfuhrabgaben.

(2) Mit Ausnahme der in die passive Veredelung oder in ein Versandverfahren nach Artikel 163 übergeführten Waren und unbeschadet von Artikel 164 ist jede zur Ausfuhr bestimmte Gemeinschaftsware in das Ausfuhrverfahren überzuführen.

(3) Nach der Insel Helgoland versandte Waren gelten nicht als aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt.

(4) Nach dem Ausschussverfahren wird festgelegt, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen Waren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt werden, nicht der Abgabe einer Ausfuhranmeldung unterliegen.

(5) Die Ausfuhranmeldung ist bei der Zollstelle abzugeben, die für den Ort zuständig ist, an dem der Ausführer ansässig ist oder die Waren zur Ausfuhr verpackt oder verladen werden. Ausnahmeregelungen werden nach dem Ausschussverfahren festgelegt.