Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
  • Titel III Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung
  • Kapitel 1 Grundsätzliche Vorschriften für mehr als ein Verfahren
  • Abschnitt 2 Antrag auf Bewilligung
Artikel 498

Der Antrag auf Bewilligung nach Artikel 497 ist zu stellen:

a) für das Zolllagerverfahren: bei den Zollbehörden, denen Zuständigkeit eingeräumt worden ist für den Ort, der als Zolllager zuzulassen ist oder an dem die Hauptbuchhaltung des Antragstellers geführt wird;

b) für das Verfahren der aktiven Veredelung und für das Umwandlungsverfahren: bei den Zollbehörden, denen Zuständigkeit eingeräumt worden ist für den Ort, an dem die Waren veredelt oder umgewandelt werden sollen;

c) für das Verfahren der vorübergehenden Verwendung: bei den Zollbehörden, denen Zuständigkeit eingeräumt worden ist für den Ort, an dem die Waren verwendet werden sollen unbeschadet von Artikel 580 Absatz 2 Unterabsatz 2;

d) für das Verfahren der passiven Veredelung: bei den Zollbehörden, denen Zuständigkeit eingeräumt worden ist für den Ort, an dem sich die Waren, die vorübergehend ausgeführt werden sollen, befinden.