Richtlinie des BMF vom 05.12.2007, BMF-010203/0501-VI/6/2007 gültig von 05.12.2007 bis 11.01.2009

EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000

  • 5 Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben
  • 5.7 ABC der Betriebsausgaben

Umgründung, Kosten einer

1662

Kosten in Zusammenhang mit einer Umgründung sind wie Gründungskosten sofort abzugsfähige Betriebsausgaben.

Umrüstung eines Lkw

1663

Der Umbau zu einem lärmarmen LKW ist sofort abzugsfähig.

Umsatzsteuer

1664

Die Umsatzsteuer kann bei einem Einnahmen-Ausgaben-Rechner entweder als durchlaufender Posten (Nettoverrechnung) oder entsprechend dem Zu- und Abflussprinzip (Bruttoverrechnung) behandelt werden (§ 4 Abs. 3, dritter Satz EStG 1988). Ein jährliches Wahlrecht ist zulässig (VwGH 01.12.1992, 88/14/0004). Siehe auch Rz 695 ff sowie 731Rz 731 ff ff. Zur Unzulässigkeit der Nettomethode siehe Rz 754.

Es gibt keine Bindung hinsichtlich der für einen Veranlagungszeitraum gewählten Verrechnungsmethode; ebensowenig gibt es Formvorschriften hinsichtlich des Widerrufes der für einen Veranlagungszeitraum gewählten Verrechnungsmethode. Von der für einen Veranlagungszeitraum gewählten Verrechnungsmethode kann daher auch noch im Berufungsverfahren abgegangen werden (VwGH 25.06.2007, 2002/14/0090).

Wird eine Umsatzsteuervorauszahlung geleistet, ohne dass Lieferungen oder sonstige Leistungen erbracht worden sind, so ist bei einem Einnahmen-Ausgaben-Rechner mit Bruttomethode die Zahlung keine Betriebsausgabe und die spätere Rückzahlung keine Betriebseinnahme.

Umzugskosten

1665

Umzugskosten sind bei betrieblicher Veranlassung Betriebsausgaben.

Unentgeltliche Betriebsübertragung

1666

Die damit zusammenhängende Schenkungssteuer gehört zu den Personensteuern und ist daher - ebenso wie Aufwendungen für den Anwalt und Einverleibungskosten - nicht abziehbar (siehe Rz 4848). Die Vereinbarung einer Auflage zur Abfindung des anderen Kindes ist keine Betriebsschuld, damit zusammenhängende Wertsicherungen und Zinsen sind nicht abzugsfähig (VwGH 4.11.1980, 0804/80).

Unfallkosten

1667

Die Abzugsfähigkeit hängt grundsätzlich vom in jedem Fall zu prüfenden Grad des Verschuldens ab. Betreffend Verkehrsunfälle siehe "Schadensfälle" (Rz 1634 f). Die Berechnung der Unfallkosten bei Fahrzeugen kann durch Abzug von Abschreibung, Wrackwert und Versicherungsersatz vom Neuwert vorgenommen werden (zur Mitunternehmerschaft siehe Rz 5801 ff).

Unredliche Geschäftsführung

1668

Siehe "Betrug eines Gesellschafters" (Rz 1504).

Unternehmerlohn

1669

Ein Unternehmerlohn ist keine Betriebsausgabe. Die Nichtabzugsfähigkeit kann auch nicht durch Zwischenschaltung einer GmbH, die den Betriebsinhaber als Geschäftsführer seines eigenen Betriebes anstellt, umgangen werden (VwGH 31.3.2005, 2000/15/0117).

Unterschlagung

1670

Siehe Stichwort "Veruntreuung" (Rz 1689).