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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 21.03.2015, BMF-010313/0254-IV/6/2015 gültig von 21.03.2015 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
  • Titel IV Warenursprung
  • Kapitel 2 Präferenzieller Ursprung
  • Abschnitt 1 Allgemeines Präferenzsystem
  • Unterabschnitt 6 Verfahren zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union ab dem Zeitpunkt der Anwendung des Systems des registrierten Ausführers
Artikel 97
(1) Beantragt ein Anmelder die Präferenzbehandlung gemäß dem Schema, so verweist er in der Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr auf die Erklärung zum Ursprung. Als Verweis auf die Erklärung zum Ursprung ist deren Datum im Format JJJJMMTT anzugeben, wobei JJJJ für das Jahr, MM für den Monat und TT für den Tag stehen. Übersteigt der Gesamtwert der Ursprungserzeugnisse 6.000 EUR, gibt der Anmelder außerdem die Nummer des registrierten Ausführers an. (2) Hat der Anmelder die Anwendung des Schemas gemäß Absatz 1 beantragt, ohne zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr über eine Erklärung zum Ursprung zu verfügen, so gilt diese Anmeldung als unvollständig im Sinne des Artikels 253 Absatz 1 und wird entsprechend behandelt. (3) Vor der Anmeldung der Waren zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr stellt der Anmelder sicher, dass die Waren die Vorschriften dieses Abschnitts erfüllen, insbesondere indem er i) auf der öffentlichen Website überprüft, ob der Ausführer im REX-System registriert ist, wenn der Gesamtwert der versandten Erzeugnisse 6.000 EUR übersteigt, und ii) überprüft, ob die Erklärung zum Ursprung mit Anhang 13d übereinstimmt.