Richtlinie des BMF vom 01.05.2016, BMF-010313/0169-IV/6/2016
gültig ab 01.05.2016
UZK-IA, Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union
  • Titel I Allgemeine Vorschriften
  • Kapitel 2 Rechte und Pflichten in Bezug auf die zollrechtlichen Vorschriften
  • Abschnitt 2 Zollrechtliche Entscheidungen

Unterabschnitt 2 Entscheidungen auf Antrag

Artikel 10 Elektronische Systeme für Entscheidungen

(Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex)

(1) Für den Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit Anträgen und Entscheidungen, die Auswirkungen in mehr als einem Mitgliedstaat haben könnten, und mit späteren Vorgängen, die sich auf den ursprünglichen Antrag oder die ursprüngliche Entscheidung auswirken könnten, wird ein zu diesem Zweck nach Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex eingerichtetes elektronisches System verwendet.

Die zuständige Zollbehörde stellt die Informationen über dieses System unverzüglich und spätestens innerhalb von sieben Tagen, nachdem die Behörde Kenntnis von den Informationen erlangt hat, zur Verfügung.

(2) Eine EU-weit harmonisierte, von der Kommission und den Mitgliedstaaten einvernehmlich konzipierte Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte dient dem Informationsaustausch im Zusammenhang mit Anträgen und Entscheidungen, die Auswirkungen in mehr als einem Mitgliedstaat haben könnten.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden Anwendung ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Systems EU-ZK-Zollentscheidungen gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU.

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:29.04.2016
Materie:
  • Zoll-Rechtsgrundlage
betroffene Normen:
Verweise:
Schlagworte:UZK-IA
Systemdaten: Findok-Nr: 71590.1
aufgenommen am: 29.04.2016 13:30:27
zuletzt geändert am: 04.10.2016
Dokument-ID: cf82619f-2fb8-4618-9b25-1abbbf11156f
Segment-ID: 1d4b52b6-9b01-4adb-befa-915c23cc3cff
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