Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 30.06.2009

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
  • Titel VI Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft

Kapitel 3 Vorübergehende Verwahrung

Artikel 185

(1) Sind die Orte im Sinne des Artikels 51 Absatz 1 des Zollkodex dauernd für die Lagerung von vorübergehend verwahrten Waren zugelassen worden, so werden sie als "Verwahrungslager" bezeichnet.

(2) Verwalten die Zollbehörden das Verwahrungslager nicht selbst, so können sie zur Gewährleistung der Einhaltung des Zollrechts verlangen, dass

a) die Verwahrungslager unter Zollmitverschluss gehalten werden;

b) die Person, die das Verwahrungslager betreibt, Bestandsaufzeichnungen über die Waren führt, anhand deren die Warenbewegungen verfolgt werden können.