Richtlinie des BMF vom 01.02.2009, BMF-010311/0008-IV/8/2009 gültig von 01.02.2009 bis 31.12.2011

VB-0220, Arbeitsrichtlinie Suchtmittel

  • 2. Einfuhr

2.2. Einfuhrbeschränkungen

(1) Die Einfuhr von Suchtgiften der Anlage 1 und psychotropen Stoffen der Anlage 2 ist verboten, sofern nicht eine Einfuhrbewilligung des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend vorgelegt wird (§ 25 Abs. 1 der Suchtgiftverordnung bzw. § 12 Abs. 1 der Psychotropenverordnung).

(2) Werden die in der Anlage 1 genannten Suchtgifte oder die Anlage 2 genannten psychotropen Stoffe zu einem Versandverfahren oder Zolllagerverfahren abgefertigt, so ist die Vorlage einer Ausfuhrbewilligung des Versandlandes (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7044"), in der als Bestimmungsland "Österreich" angegeben ist, ausreichend. Für den Fall, dass keine solche Ausfuhrbewilligung vorgelegt wird, ist eine vom Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend ausgestellte Einfuhrbewilligung notwendig (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7040"). Die vorgelegte Bewilligung ist in der linken oberen Ecke der Vorderseite mit Abfertigungsstempel, Datum und Unterschrift des Zollorganes zu versehen und den Begleitpapieren anzuschließen. Im Versandpapier ist die Bewilligung anzuführen und mit Rotstift der Vermerk "Suchtmittel" anzusetzen. Der Vermerk "Suchtmittel" ist in alle weiteren Aufschreibungen (z. B. Lageraufzeichnungen) zu übernehmen. Das Fehlen dieses Vermerkes enthebt das Innerlandszollamt aber nicht von der Verpflichtung, anlässlich der weiteren Abfertigung der Waren zu prüfen, ob nicht etwa doch eine den Beschränkungen für Suchtmittel unterliegende Ware vorliegt.

(3) Im Eisenbahnverkehr sind Suchtgifte der Anlage 1 und psychotrope Stoffen der Anlage 2 der Eintrittszollstelle anzuzeigen; die Ausfuhrbewilligungen des Versandlandes sind gemäß den Bestimmungen des Abs. 2 zu behandeln.