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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK, ZOLLKODEX; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992)
- Titel IV Zollrechtliche Bestimmung
- Kapitel 3 Sonstige zollrechtliche Bestimmungen
- Abschnitt 1 Freizonen und Freilager
- B. Verbringen von Waren in Freizonen oder Freilager
Artikel 170
(1) Unbeschadet des Artikels 168 Absatz 4 sind Waren beim Verbringen in eine Freizone oder ein Freilager weder den Zollbehörden zu gestellen noch ist eine Zollanmeldung abzugeben.
(2) Folgende Waren sind den Zollbehörden zu gestellen und unterliegen den für sie geltenden Zollförmlichkeiten, wenn
a) sie sich in einem Zollverfahren befinden, das durch ihr Verbringen in die Freizone oder das Freilager beendet wird; die Gestellung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine Befreiung von der Gestellungspflicht im Rahmen des betreffenden Zollverfahrens zugelassen worden ist;
b) sie aufgrund einer Entscheidung über die Gewährung einer Erstattung oder eines Erlasses von Einfuhrabgaben in eine Freizone oder ein Freilager verbracht worden sind;
c) auf sie die in Artikel 166 Buchstabe b) genannten Maßnahmen anwendbar sind;
d) sie von außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft unmittelbar in eine Freizone oder ein Freilager verbracht werden;1)
(3) Die Zollbehörden können verlangen, dass Waren, die einer Ausfuhrabgabe oder anderen Ausfuhrbestimmungen unterliegen, der Zolldienststelle gemeldet werden.
(4) Auf Antrag des Beteiligten bescheinigen die Zollbehörden, dass es sich bei den in eine Freizone oder ein Freilager verbrachten Waren um Gemeinschaftswaren oder Nichtgemeinschaftswaren handelt.
1) Artikel 170 Abs. 2 ZK idF VO 648/2005 gilt gemäß Artikel 2 VO 648/2005, sobald die diesbezüglichen Durchführungsvorschriften in Kraft getreten sind.