Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2009, BMF-010313/0222-IV/6/2009 gültig von 01.01.2009 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
  • Titel IX Vereinfachte Verfahren
  • Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
  • Abschnitt 2 Erteilung, Aussetzung und Widerruf der Bewilligungen für das vereinfachte Anmeldeverfahren oder das Anschreibeverfahren
Artikel 253e
(1) Hat der Bewilligungsinhaber die von der bewilligenden Zollbehörde verlangten Maßnahmen getroffen, die für die Erfüllung der in der Bewilligung für das vereinfachte Verfahren oder das Anschreibeverfahren genannten Voraussetzungen und Kriterien erforderlich sind, so widerruft die bewilligende Zollbehörde die Aussetzung und teilt dies dem Bewilligungsinhaber mit. Die Aussetzung kann vor Ablauf der Frist gemäß Artikel 253d Absatz 2 oder Absatz 4 widerrufen werden. (2) Trifft der Bewilligungsinhaber die erforderlichen Maßnahmen nicht innerhalb des Zeitraums gemäß Artikel 253d Absatz 2 oder Absatz 4, so findet Artikel 253g Anwendung.