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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .UP-4200, Arbeitsrichtlinie EFTA (IS, NO, CH)
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Die Arbeitsrichtlinien im Bereich Ursprung und Präferenzen wurden überarbeitet und den neuesten Entwicklungen angepasst. Die gegenständliche Arbeitsrichtlinie wurde in ihrer Gesamtheit neu gefasst und ersetzt die bisherige Arbeitsrichtlinie UP-3120.
3. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle
3.1. Allgemeine Voraussetzungen
Auf eine Ware können die Präferenzzölle nur angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1.die Ware muss vom jeweiligen Abkommen erfasst sein;
2.die Ware muss ein "Ursprungserzeugnis" im Sinne der Ursprungsregeln dieses Abkommens sein;
3.die Ware muss aus einem Staat der Präferenzzone direkt in die EU befördert worden sein;
4.das Verbot der Zollrückvergütung (Abschnitt 7.) muss eingehalten worden sein;
5.die Erfüllung der unter Ziffer 2. und 4. genannten Voraussetzungen muss durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Präferenznachweises belegt werden.
3.2. Präferenzzölle
3.2.1. Allgemein
Die rechtliche Basis für die Gewährung von Präferenzen ergibt sich aus den einzelnen Abkommen und ist abhängig vom jeweiligen Ursprungsland. Wird zum Beispiel eine Ware mit Ursprung Tunesien aus der Schweiz in die EU eingeführt, ist der Zollsatz des Abkommens EU-Tunesien anzuwenden.
3.2.2. Zollpräferenz für rücklangende EU-Ursprungserzeugnisse
Für Ursprungserzeugnisse der EU wird bei der Wiedereinfuhr grundsätzlich keine Zollpräferenz gewährt. Ausnahmen sind nur gegeben, wenn Wiedereinfuhren aus den EWR-Staaten (siehe UP-4300) bzw. der Schweiz (siehe nachfolgende Sonderregel) erfolgen.
Sonderregel mit der Schweiz
Für aus der Schweiz rücklangende EU-Ursprungserzeugnisse (Präferenznachweis mit Ursprungsangabe EU) ist seit 1. Juni 2004 die Gewährung einer Präferenz (der für Schweiz vorgesehene Zollsatz) nur möglich, wenn die betroffene Ware vom Freihandelsabkommen EU-Schweiz aus dem Jahre 1972 erfasst ist. Es handelt sich dabei in erster Linie um industriell gewerbliche Waren der Kapitel 25 bis 97 des Zolltarifs (ausgenommen die Waren des Anhangs I, welche vom Abkommen nicht erfasst sind: ex 2905, ex 3501, 3502, 3505, ex 3809, ex 3823, 5301, 5302).
Diese Regelung ist aber nur auf Waren anzuwenden, für welche beide Vertragsparteien denselben Zollsatz "frei" gewähren. Daher waren die Waren der Kapitel 1 bis 24 von dieser Regelung bis 31. Jänner 2005 ausgenommen.
Mit 1. Februar 2005 ist ein neues Protokoll 2 in Kraft getreten. Es ist Bestandteil des Freihandelsabkommens EU - Schweiz aus dem Jahre 1972 und wurde so gestaltet, dass in der Tabelle II ausschließlich Freihandelserzeugnisse enthalten sind, auf welche diese Sonderregelung Anwendung findet. Somit darf seit 1. Februar 2005 die Sonderregel für aus der Schweiz mit Präferenznachweis rücklangende EU-Ursprungswaren auch auf die Waren der Tabelle II des Protokolls Nr. 2 angewendet werden. Der entsprechende Warenkreis kann der nachstehenden Aufstellung (Tabelle II des Protokolls Nr. 2) entnommen werden.
Tabelle II des Protokolls Nr. 2
Agrarwaren (Kapitel 1 bis 24 Zolltarif), für die Präferenzen vorgesehen sind
HS-Position Nr. |
Warenbeschreibung |
0501 |
Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle von Menschenhaar |
0502 |
Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tierhaare zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten oder Haare |
0503 |
Rosshaar und Rosshaarabfälle, auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage |
0505 |
Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen: |
10 |
- Federn von der zum Füllen verwendeten Art; Daunen |
ex 90 |
- andere (ausgenommen für Futterzwecke) |
0506 |
Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon |
0507 |
Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon |
0508 |
Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Schalen und Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle davon: |
ex 00 |
- ausgenommen für Futterzwecke |
0509 |
Natürliche Schwämme tierischen Ursprungs |
0510 |
Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht |
0710 |
Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren: |
40 |
- Zuckermais (Zea mays var. saccharata) |
0711 |
Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (zB durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet: |
90 |
- anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen: |
ex 90 |
- - Zuckermais (Zea mays var. saccharata) |
0901 |
Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt |
0902 |
Tee |
0903 |
Mate |
1212 |
Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
ex 20 |
- Algen und Tange (ausgenommen für Futterzwecke) |
1302 |
Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert |
1401 |
Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art (zB Bambus, Peddig- und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast) |
1402 |
Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zu Polsterzwecken verwendeten Art (zB Kapok, Pflanzenhaar und Seegras), auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage aus anderen Stoffen |
1403 |
Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln verwendeten Art (zB Besensorgho, Piassava, Reiswurzeln, Istel), auch in Strängen oder Bündeln |
1404 |
Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
10 |
- pflanzliche Rohstoffe von der hauptsächlich zum Färben oder Gerben verwendeten Art |
20 |
- Baumwoll-Linters |
ex 90 |
- andere (ausgenommen für Futterzwecke) |
1505 |
Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin: |
ex 00 |
- ausgenommen für Futterzwecke |
1516 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet: |
20 ex 20 |
- pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen: - - hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs) |
1517 |
Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516: |
90 |
- andere: |
ex 90 |
- - genießbare Mischungen und Zubereitungen der als Form- und Trennöle verwendeten Art |
1518 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert,geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
ex 00 |
- Linoxyn |
1520 |
Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen |
1521 |
Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt |
1522 |
Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen |
1702 |
Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert: |
50 |
- chemisch reine Fructose |
90 |
- andere Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT: |
ex 90 |
- - chemisch reine Maltose (ausgenommen für Futterzwecke) |
1803 |
Kakaomasse, auch entfettet |
1804 |
Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl |
1805 |
Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
1903 |
Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen |
2001 |
Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: |
90 |
- andere: |
ex 90 |
- - Zuckermais (Zea mays var. saccharata); Palmherzen; Yamswurzel, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile von Pflanzen der Position 0714 |
2004 |
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: |
90 |
- anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen: |
ex 90 |
- - Zuckermais (Zea mays var. saccharata) |
2005 |
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: |
80 |
- Zuckermais (Zea mays var. saccharata) |
2006 |
Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert): |
ex 00 |
- Zuckermais (Zea mays var. saccharata) |
2007 |
Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
2008 |
Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
- Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt: |
11 |
- - Erdnüsse: |
ex 11 |
- - - Erdnüsse, geröstet |
|
- andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen solche der Unterposition 2008 19: |
91 |
- - Palmherzen |
99 |
- - andere: |
ex 99 |
- - - Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata) |
2101 |
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus: |
|
- Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee: |
11 |
- - Auszüge, Essenzen und Konzentrate |
12 |
- - Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee: |
ex 12 |
- - - kein Milchfett, Milcheiweiß, Zucker oder Stärke enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 2,5 GHT Milcheiweiß, 5 GHT Zucker oder 5 GHT Stärke enthaltend |
20 |
- Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate: |
ex 20 |
- - kein Milchfett, Milcheiweiß, Zucker oder Stärke enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 2,5 GHT Milcheiweiß, 5 GHT Zucker oder 5 GHT Stärke enthaltend |
30 |
- geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus |
2102 |
2102 Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform: |
ex 10 |
- lebende Hefen (ausgenommen Backhefen und ausgenommen für Futterzwecke) |
ex 20 |
- Hefen, nicht lebend; andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen für Futterzwecke) |
30 |
- zubereitete Backtriebmittel in Pulverform |
2103 |
Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: |
10 |
- Sojasoße |
30 |
- Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: |
ex 30 |
- - Senfmehl, auch zubereitet, ausgenommen für Futterzwecke; Senf |
90 |
- andere: |
ex 90 |
- - Mango-Chutney, flüssig |
2106 |
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
10 |
- Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe: |
ex 10 |
- - ausgenommen mit einem Gehalt von mehr als 1 GHT Milchfett, 1 GHT andere Fette oder mehr als 5 GHT Zucker |
2201 |
Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee |
2202 |
Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht und Gemüsesäfte der Position 2009: |
10 |
- Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen |
ex 90 |
- - ausgenommen Frucht- oder Gemüsesäfte, mit Wasser verdünnt oder kohlensäurehaltig |
2203 |
Bier aus Malz |
2205 |
Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert |
2207 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol. oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt: |
2208 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol., unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke: |
20 |
- Branntwein aus Wein oder Traubentrester |
30 |
- Whisky |
40 |
- Rum und Taffia |
50 |
- Gin und Genever |
60 |
- Wodka |
70 |
- Likör |
2209 |
Speiseessig |
Waren des Anhangs I
Gewerbliche Waren (HS Kapitel 25 bis 97), für die keine Präferenzen vorgesehen sind
HS-Position Nr. |
Warenbeschreibung |
2905 43 |
Mannitol |
2905 44 |
D-Glucitol (Sorbit) |
3501 |
Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime: |
3501 10 |
Casein |
ex 3501 90 |
andere: |
|
- ausgenommen Caseinleime |
3502 |
Albumine (einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die mehr als 80 GHT Molkenproteine, bezogen auf die Trockenmasse, enthalten), Albuminate und andere Albuminderivate: |
|
- Eieralbumin: |
3502 11 |
- - getrocknet |
3502 19 |
- - anderes |
3502 20 |
- Molkenproteine (Lactalbumin), einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen |
3505 |
Dextrine und andere modifizierte Stärken (zB Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken: für Futterzwecke |
3809 |
Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (zB zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
3809 10 |
- auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten, für Futterzwecke |
3823 |
Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole: |
|
- technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination: |
3823 11 |
- - Stearinsäure |
3823 12 |
- - Ölsäure |
3823 19 |
- - andere |
3823 70 |
- technische Fettalkohole |
3824 60 |
- Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44 |
5301 |
Flachs, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Flachs (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) |
5302 |
Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Hanf (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)" |
3.2.3. Liechtenstein
Aufgrund des Zusatzabkommens zwischen der Europäischen EU, der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein wird das Fürstentum Liechtenstein in das Abkommen über Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen der Europäischen EU und der Schweiz einbezogen. Im Präferenznachweis muss aber immer als Ursprungsland Schweiz aufscheinen.