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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007
gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
- Titel VIII Zollbeschau, Feststellungen und sonstige Massnahmen der Zollstelle
Artikel 245
(1) Die von der Zollstelle als Muster oder Proben entnommenen Mengen werden von der angemeldeten Menge nicht abgezogen.
(2) Im Falle einer Zollanmeldung zur Ausfuhr oder zur passiven Veredelung ist der Anmelder, soweit dies die Umstände zulassen, berechtigt, die Mengen, die als Proben entnommen wurden, durch gleiche Waren zu ersetzen, um die Warensendung wieder zu vervollständigen.