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Richtlinie des BMF vom 01.05.2016, BMF-010313/0168-IV/6/2016
gültig ab 01.05.2016
UZK-DA, Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union
- Titel I Allgemeine Vorschriften
- Kapitel 2 Rechte und Pflichten in Bezug auf die zollrechtlichen Vorschriften
- Abschnitt 2 Zollrechtliche Entscheidungen
- Unterabschnitt 2 Allgemeine Vorschriften für Entscheidungen auf Antrag
Artikel 15 Neubewertung einer Entscheidung
(Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe a des Zollkodex)
(1) Die entscheidungsbefugte Zollbehörde nimmt in folgenden Fällen eine Neubewertung einer Entscheidung vor:
a)wenn es zu Änderungen der einschlägigen Unionsvorschriften gekommen ist, die sich auf die Entscheidung auswirken;
b)wenn die Überwachung die Notwendigkeit einer Neubewertung ergeben hat;
c)wenn Informationen, die vom Inhaber der Entscheidung nach Artikel 23 Absatz 2 des Zollkodex oder von anderen Behörden vorgelegt werden, eine Neubewertung notwendig machen.
(2) Die entscheidungsbefugte Zollbehörde teilt dem Inhaber der Entscheidung das Ergebnis der Neubewertung mit.