

- Titel II Grundlagen für die Anwendung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und sonstigen für den Warenverkehr vorgesehenen Maßnahmen
- Kapitel 1 Gemeinsamer Zolltarif und zolltarifliche Einreihung von Waren
- Abschnitt 1 Verwaltung von Zollkontingenten
Artikel 54 Elektronisches System für die Verwaltung von Zollkontingenten
(Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 56 Absatz 4 des Zollkodex)
(1) Für die Verwaltung von Zollkontingenten wird ein eigens zu diesem Zweck nach Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex eingerichtetes elektronisches System verwendet, und zwar für
a)den Austausch von Informationen zwischen den Zollbehörden und der Kommission über Anträge auf Inanspruchnahme von Zollkontingenten und Rückgaben von Zuteilungsmengen sowie den Zustand von Zollkontingenten und die Speicherung dieser Informationen;
b)die Verwaltung der Anträge auf Inanspruchnahme von Zollkontingenten und der Rückgaben von Zuteilungsmengen durch die Kommission;
c)den Austausch von Informationen zwischen den Zollbehörden und der Kommission über die Zuteilung von Mengen aus Zollkontingenten und die Speicherung dieser Informationen;
d)die Protokollierung aller sonstigen Vorgänge oder Handlungen in Bezug auf die ursprünglichen Zuteilungsmengen oder deren Rückgaben oder über deren Zuteilung.
(2) Die Kommission macht die Informationen in Bezug auf die Zuteilungsergebnisse über das System zugänglich.
Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 29.04.2016 |
Materie: |
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Verweise: | |
Schlagworte: | UZK-IA |
Systemdaten: | Findok-Nr: 71590.1 aufgenommen am: 29.04.2016 13:30:27 zuletzt geändert am: 04.10.2016 Dokument-ID: cf82619f-2fb8-4618-9b25-1abbbf11156f Segment-ID: 1fd1bdaa-eb34-4186-9869-6ca1adbf61c5 |
