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Richtlinie des BMF vom 01.04.2016, BMF-010310/0075-IV/7/2016 gültig von 01.04.2016 bis 07.03.2019

UP-4000, Arbeitsrichtlinie Regionales Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln

1. Abkürzungen, Begriffsbestimmungen und Definitionen

1.1. Abkürzungen

Übersichtstabelle

EU

Europäische Union

Am regionalen Übereinkommen teilnehmende Staaten

Island, Norwegen, Schweiz in Zollunion mit Liechtenstein, Färöer, Algerien, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Palästinensische Gebiete, Syrien, Tunesien, Türkei, Albanien, Bosnien und Herzegowina, FYROM, Montenegro, Serbien, Kosovo (diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/99 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovo) und Moldau

PANKUM-Staaten

Teilnehmerstaaten an der Paneuropäischen Kumulierung (genannt "PANKUM"):

Island (IS), Norwegen (NO), Schweiz (CH) in Zollunion mit Liechtenstein (LI) und Türkei (TR)

EFTA-Staaten

Island (IS), Norwegen (NO), Schweiz (CH) in Zollunion mit Liechtenstein (LI)

EWR

Europäischer Wirtschaftsraum (EWR):

Europäische Union (EU), Island (IS), Norwegen (NO), Liechtenstein (LI)

PEM-Staaten

Teilnehmerstaaten des Barcelona-Prozesses:

Algerien (DZ), Ägypten (EG), Israel (IL), Jordanien (JO), Libanon (LB), Marokko (MA), Westjordanland und Gazastreifen (PS), Syrien (SY), Tunesien (TN)

SAP-Staaten

Albanien (AL), Bosnien und Herzegowina (BA), Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien / FYRoM (MK), Montenegro (ME), Serbien (RS) und Kosovo (KO)

Hinweis betreffend Kosovo:
Die in der gesamten Arbeitsrichtlinie angeführte Bezeichnung "Kosovo" berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/99 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovo.

Regionales Übereinkommen (Konvention)

Regionales Übereinkommen über die Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (im Sprachgebrauch auch als "Konvention" bezeichnet) verlautbart im ABl. der EU Nr. L 54 vom 25. Februar 2013

EU, Island, Norwegen, Schweiz in Zollunion mit Liechtenstein, Färöer, Algerien, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Westjordanland und Gazastreifen, Syrien, Tunesien, Türkei, Albanien, Bosnien und Herzegowina, FYROM, Montenegro, Serbien, Kosovo und Moldau

Staaten, die von Anlage I Art. 3 Abs. 1 (Kumulierung) des Übereinkommens erfasst sind

EU, EFTA Staaten, EWR Staaten und Türkei

Hinweis:
Für die Ausführungen zu Abschnitt 8.2. dieser Arbeitsrichtlinien werden diese Staaten vereinfacht nur als "Art. 3 Abs. 1 Staaten" bezeichnet.

Staaten, die von Anlage I Art. 3 Abs. 2 (Kumulierung) des Übereinkommens erfasst sind

PEM Staaten, SAP Staaten, Färöer und Moldau

Hinweis:
Für die Ausführungen zu Abschnitt 8.2. dieser Arbeitsrichtlinien werden diese Staaten vereinfacht nur als "Art. 3 Abs. 2 Staaten" bezeichnet.

1.2. Grundsätzliches

Mit dem Regionalen Übereinkommen über die Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln, nachstehend "das Übereinkommen" genannt, sollen die derzeit zwischen den Staaten der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone geltenden Protokolle über die Ursprungsregeln ersetzt werden.

Die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses werden mit dem Übereinkommen in das System der Pan-Europa-Mittelmeer-Ursprungskumulierung aufgenommen.

Das Übereinkommen darf insgesamt nicht zu einer ungünstigeren Situation führen, als in der früheren Beziehung zwischen den Freihandelspartnern, die die Pan-Europa- oder die Pan-Euro-Med-Kumulierung anwenden.

Das Übereinkommen legt Bestimmungen für den Ursprung von Erzeugnissen fest, die im Rahmen der jeweils zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Abkommen gehandelt werden. Die dabei relevanten Begriffe "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und die damit zusammenhängenden Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen sind in den Anlagen dieses Übereinkommens niedergelegt.

Anlage I des Übereinkommens enthält die allgemeinen Regeln für die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen.

Anlage II des Übereinkommens enthält besondere Bestimmungen, die zwischen einzelnen Vertragsparteien anwendbar sind und Ausnahmen zu den in Anlage I festgelegten Bestimmungen enthalten.

Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind:

  • die Europäische Union (EU),
  • die EFTA-Staaten (CH, IS, LI, NO),
  • das Königreich Dänemark für die Färöer-Inseln (FO),
  • die Teilnehmer des Barcelona-Prozesses (DZ, EG, IL, JO, LB, MA, PS, SY, TN und TR),
  • die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses (AL, BA,MK, ME, RS und KO),
  • die Republik Moldau (MD).

Drittstaaten können Vertragspartei dieses Übereinkommens werden, sofern zwischen dem Bewerberland oder -gebiet und mindestens einer Vertragspartei ein Freihandelsabkommen mit Präferenzursprungsregeln geschlossen wurde.

Im Übereinkommen wurde ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, in dem jede Vertragspartei vertreten ist, welcher Nachstehendes beschließt:

  • Änderungen des Übereinkommens einschließlich Änderungen der Anlagen,
  • Einladungen an Drittstaaten, dem Übereinkommen beizutreten (siehe oben),
  • Übergangsmaßnahmen im Falle des Beitritts neuer Vertragsparteien.

1.3. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff

a)"Herstellen" jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder spezifische Behandlungen;

b)"Vormaterial" jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen eines Erzeugnisses verwendet werden;

c)"Erzeugnis" eine hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist;

d)"Waren" sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse;

e)"Zollwert" den Wert, der gemäß dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 festgelegt wird;

f)"Ab-Werk-Preis" den Preis der Ware ab Werk, der dem Hersteller in der Vertragspartei gezahlt wird, in deren Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird;

Erläuterung:
Der "Ab-Werk-Preis" eines Erzeugnisses umfasst den Wert aller bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien und sämtliche Kosten (Kosten der Vormaterialien und sonstige Kosten), die der Hersteller tatsächlich trägt.

Zum Beispiel muss der "Ab-Werk-Preis" von Videokassetten, Platten, Software-Trägern und ähnlichen Erzeugnissen, mit Aufzeichnungen, für die Rechte an geistigem Eigentum bestehen, so weit wie möglich alle vom Hersteller getragenen Kosten umfassen, die sich auf die bei der Herstellung der betreffenden Erzeugnisse genutzten Rechte an geistigem Eigentum beziehen, unabhängig davon, ob der Inhaber dieser Rechte seinen Sitz oder seinen Aufenthaltsort im Herstellungsland hat. Rabatte (zB Mengen- oder Vorauszahlungsrabatte) werden nicht berücksichtigt.

g)"Wert der Vormaterialien" den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist oder nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in der ausführenden Vertragspartei für die Vormaterialien gezahlt wird;

h)"Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft" den Wert dieser Vormaterialien nach Buchstabe g), der sinngemäß anzuwenden ist;

i)"Wertzuwachs" den Ab-Werk-Preis abzüglich des Zollwerts aller verwendeten Vormaterialien, die die Ursprungseigenschaft der anderen Vertragsparteien, mit denen die Kumulierung zulässig ist, besitzen oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in der ausführenden Vertragspartei für die Vormaterialien gezahlt wird;

j)"Kapitel" und "Position" die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in diesem Übereinkommen "Harmonisiertes System" oder "HS" genannt);

k)"Einreihen" das Einreihen von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position;

l)"Sendung" Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder - bei Fehlen eines solchen Papiers - mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden;

m)"Gebiete" die Gebiete der Vertragsstaaten einschließlich der Küstenmeere;

n)"Zollbehörden der Vertragspartei" der Europäischen Union: alle Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

1.4. Definitionen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff

1."Zollpräferenzmaßnahmen" bzw. "Übereinkommen" die Kumulierungszone bestehend aus den Vertragsparteien;

2."Präferenzzone" das Gebiet der Vertragsparteien je nach Stand der Verlautbarung im Amtsblatt Serie C der EU (siehe www.bmf.gv.at/Zoll/Für Unternehmen/Ursprung und Präferenzen/Pan-Euro-Med Abkommen);

3."Präferenzzollsatz" den Zollfrei-Satz bzw. den ermäßigten Zollsatz, der sich aus den jeweiligen Abkommen der Vertragspartner ergibt;

4."Ursprungsregeln" die im Übereinkommen festgelegten Voraussetzungen für den Erwerb des Warenursprungs;

5."Ursprungserzeugnis" Waren, welche die Ursprungsregeln des Übereinkommens erfüllen;

6."Präferenznachweis" jenen urkundlichen Nachweis Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bzw. EUR-MED oder Erklärung auf der Rechnung bzw. Erklärung auf Rechnung EUR-MED, der bestätigt, dass es sich bei den betreffenden Waren um Ursprungserzeugnisse handelt;

7."Drittland" einen Staat oder ein Gebiet, der/das nicht der Präferenzzone angehört;

8."Drittlandsmaterialien" alle Waren, die keine Ursprungszeugnisse sind;

9."Minimalbehandlung" nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen.