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Richtlinie des BMF vom 16.07.2010, BMF-010311/0070-IV/8/2010 gültig von 16.07.2010 bis 31.12.2018

VB-0400, Arbeitsrichtlinie Waffen

  • Klassifizierung bestimmter Waffen als verbotene Waffen

Schusswaffen, die über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Maß zum Zusammenklappen, Zusammenschieben, Verkürzen oder schleunigen Zerlegen eingerichtet sind (Abschnitt 1.3. Abs. 1 Z 2)

Kleinkalibergewehr AR-7 EXPLORER Survinal Rifle

Dieses in die Unterposition 9303 30 einzureihende halbautomatische Kleinkalibergewehr ist als verbotene Waffe anzusehen, weil es über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Maß hinaus zum schleunigen Zerlegen, Verkürzen und Zusammenschieben eingerichtet ist (der Lauf und das Gehäuse samt Verschluss können in den hohlen Kunststoffschaft hineingeschoben werden).