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Richtlinie des BMF vom 09.11.2010, BMF-010313/0516-IV/6/2010
gültig von 09.11.2010 bis 11.03.2012
ZK-0910, Arbeitsrichtlinie Versandverfahren
- 4. Nachprüfungsverfahren
4.4. Nachprüfung von Papieren, die sich auf sensible Waren beziehen
Soll ein Papier nachgeprüft werden, das sich auf Waren mit einem hohen Betrugsrisiko bezieht (zB im Falle des Verdachts auf einen gefälschten Amtstempel oder bei Waren des Anhanges 44c ZK-DVO), so wird der verwendete Vordruck TC21 Nachprüfungsersuchen diagonal mit einem roten Streifen versehen (zB mit Kugelschreiber, Filzstift oder eingedruckt). Derartig gekennzeichnete Vordrucke TC21 Nachprüfungsersuchen sind von der ersuchten Behörde spätestens fünf Tage nach Erhalt zurückzusenden.