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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
- Titel II Zollrechtlicher Status der Waren und Versandverfahren
- Kapitel 4 Gemeinschaftliches Versandverfahren
- Abschnitt 1 Allgemeines
Artikel 340b
Im Sinne dieses Kapitels gelten als
1. "Abgangsstelle": die Zollstelle, bei der die Anmeldung zum gemeinschaftlichen Versandverfahren angenommen wird;
2. "Durchgangszollstelle":
a) die
Ausgangszollstelle aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft, wenn eine Sendung dieses
Zollgebiet im Verlauf eines Versandverfahrens über eine Grenze zwischen
einem Mitgliedstaat und einem anderen Drittland als einem EFTA-Land
verlässt, oder
b) die Eingangszollstelle
in das Zollgebiet der Gemeinschaft, wenn die Waren im Verlauf eines
Versandverfahrens das Gebiet eines Drittlandes berührt haben;
3. "Bestimmungsstelle": die Zollstelle, der die in das gemeinschaftliche Versandverfahren überführten Waren zur Beendigung des Verfahrens zu gestellen sind;
4. "Stelle der Bürgschaftsleistung": die von den Zollbehörden eines jeden Mitgliedstaates bestimmte Stelle, bei der eine Sicherheit in Form einer Bürgschaft geleistet wird;
5. "EFTA-Land": jedes EFTA-Land sowie jedes Land,
das dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames
Versandverfahren(*)
beigetreten
ist.
(*)
ABl. Nr. L 226 vom 13.08.1987 S. 2