Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 30.06.2008

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
  • Titel II Zollrechtlicher Status der Waren und Versandverfahren
  • Kapitel 4 Gemeinschaftliches Versandverfahren
  • Abschnitt 1 Allgemeines
Artikel 340b

Im Sinne dieses Kapitels gelten als

1. "Abgangsstelle": die Zollstelle, bei der die Anmeldung zum gemeinschaftlichen Versandverfahren angenommen wird;

2. "Durchgangszollstelle": a) die Ausgangszollstelle aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft, wenn eine Sendung dieses Zollgebiet im Verlauf eines Versandverfahrens über eine Grenze zwischen einem Mitgliedstaat und einem anderen Drittland als einem EFTA-Land verlässt, oder b) die Eingangszollstelle in das Zollgebiet der Gemeinschaft, wenn die Waren im Verlauf eines Versandverfahrens das Gebiet eines Drittlandes berührt haben;

3. "Bestimmungsstelle": die Zollstelle, der die in das gemeinschaftliche Versandverfahren überführten Waren zur Beendigung des Verfahrens zu gestellen sind;

4. "Stelle der Bürgschaftsleistung": die von den Zollbehörden eines jeden Mitgliedstaates bestimmte Stelle, bei der eine Sicherheit in Form einer Bürgschaft geleistet wird;

5. "EFTA-Land": jedes EFTA-Land sowie jedes Land, das dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren(*) beigetreten ist.
(*) ABl. Nr. L 226 vom 13.08.1987 S. 2