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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.07.2009, BMF-010313/0593-IV/6/2009
gültig von 01.07.2009 bis 30.04.2016
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
- Titel VI Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft
- Kapitel 1 Summarische Eingangsanmeldung
- Abschnitt 3 Fristen
Artikel 184c
Wird festgestellt, dass für gestellte Waren, für die eine summarische Eingangsanmeldung abzugeben ist, keine derartige Anmeldung vorliegt, so gibt die Person, die die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat oder die die Verantwortung für die Beförderung der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft übernommen hat, unverzüglich eine summarische Eingangsanmeldung ab.
Gibt ein Wirtschaftsbeteiligter die summarische Eingangsanmeldung nach Ablauf der Fristen des Artikels 184a ab, bleibt die Anwendung der Sanktionen nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften unberührt.