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Richtlinie des BMF vom 01.03.2007, BMF-010311/0052-IV/8/2007
gültig von 01.03.2007 bis 05.05.2010
VB-0810, Arbeitsrichtlinie Schutz der Ozonschicht
- 3. Ausfuhr
3.4. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren in der Ausfuhr
(1) Für Bewilligungen zum Anschreibeverfahren bestehen keine besonderen Bewilligungsvoraussetzungen.
(2) Bei der Ausfuhr von geregelten Stoffen ist gemeinsam mit der ergänzenden Einzelanmeldung die gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 erforderliche Ausfuhrlizenz (Original und Durchschriften) der Europäischen Kommission vorzulegen.