

- Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
- Titel II Zollrechtlicher Status der Waren und Versandverfahren
- Kapitel 9 Beförderungen im Verfahren mit Carnet TIR oder Carnet ATA
- Abschnitt 3 Das ATA-Verfahren
Artikel 458
(1) Die Zollbehörden bestimmen in jedem Mitgliedstaat eine Zentralstelle zur Koordinierung der Maßnahmen bei Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit dem Carnet ATA.
Diese Behörden teilen der Kommission die Bezeichnung und die vollständige Anschrift der Stellen mit. Eine Liste der Zentralstellen wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, veröffentlicht.
(2) Zum Zwecke der Bestimmung des für die Erhebung der Zölle und sonstigen Abgaben zuständigen Mitgliedstaates ist als Mitgliedstaat, in dem eine Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit im Verlauf eines Versandes mit Carnet ATA im Sinne von Artikel 457c Absatz 3, zweiter Unterabsatz festgestellt wird, derjenige anzusehen, in dem die Waren wieder aufgefunden worden sind, oder, wenn die Waren nicht wieder aufgefunden worden sind, der Mitgliedstaat, dessen Zentralstelle im Besitz des letzten Trennabschnitts ist.
Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 06.02.2008 |
Materie: |
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betroffene Normen: | |
Schlagworte: | ZK-DVO |
Systemdaten: | Findok-Nr: 29636.1 aufgenommen am: 06.02.2008 16:22:17 zuletzt geändert am: 20.05.2009 Dokument-ID: 15e73348-6e91-4fa4-a3a7-b1817e5ba2ac Segment-ID: 20c8905d-c46f-4356-86ee-fdd97fcd03c2 |
