

- 0. Einführung
0.3. Informationsaustausch über die Einfuhr von tierischen Erzeugnissen
(1) Um zu gewährleisten, dass alle Erzeugnisse tierischen Ursprungs bei der Einfuhr in die Gemeinschaft den vorgeschriebenen Veterinärkontrollen unterzogen werden, ist gemäß Artikel 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission eine enge Zusammenarbeit und ein Informationsaustausch zwischen den Zollstellen, Grenztierärzten und den Betreibern im Straßen-, Schienen- , See- oder Lufttransport vorgesehen. Dieser Informationsaustausch betrifft:
- die den Zollbehörden zugänglichen Informationen;
- die Manifeste von Schiffen, Booten, Zügen oder Flugzeugen;
- andere Informationsquellen, die den Betreibern im Straßen-, Schienen-, See- oder Lufttransport zur Verfügung stehen.
(2) Die Leiter der Zollstellen mit zugeordneter veterinärbehördlicher Grenzübertrittstelle haben die Vorgangsweise des Informationsaustausches und der Informationsübermittlung hinsichtlich von grenztierärztlich kontrollpflichtigen Sendungen - unter Beachtung des Datenschutzes - im Einvernehmen mit den Betreibern im Straßen-, Schienen-, See-, oder Lufttransport und den Grenztierärzten bzw. Grenztierärztinnen festzulegen, um für alle Beteiligten die Verfügbarkeit der erforderlichen und aktuellen Informationen sicherzustellen.
Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 16.03.2007 |
Materie: |
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betroffene Normen: |
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Schlagworte: | Tiere, Tierseuchen |
Systemdaten: | Findok-Nr: 27333.1 aufgenommen am: 16.03.2007 14:47:14 zuletzt geändert am: 14.05.2009 Dokument-ID: ee86ee34-3787-41b2-a744-48856a5e6a5d Segment-ID: 20db2a5a-f64c-4a60-bb4b-455a4d457582 |
