Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.07.2009, BMF-010313/0593-IV/6/2009 gültig von 01.07.2009 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
  • Titel VI Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft
  • Kapitel 2 Vorübergehende Verwahrung
Artikel 187

Unbeschadet des Artikels 56 des Zollkodex und der für die Verwertung geltenden Bestimmungen ist die Person, die die summarische Anmeldung abgegeben hat, verpflichtet, den von den Zollbehörden nach Artikel 53 Absatz 1 des Zollkodex getroffenen Maßnahmen Folge zu leisten und die entstehenden Kosten zu tragen. Liegt eine summarische Anmeldung nicht vor, so obliegen diese Pflichten den in Artikel 36b Absatz 3 des Zollkodex genannten Personen.