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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der GemeinschaftenAnhang 17 Ursprungszeugnis nach Formblatt A
1. Das Ursprungszeugnis nach Formblatt A muss dem in diesem Anhang enthaltenen Muster entsprechen. Die Bemerkungen auf der Rückseite des Ursprungszeugnisses müssen nicht unbedingt in englischer oder französischer Sprache abgefasst werden. Das Ursprungszeugnis wird in Englisch oder Französisch ausgestellt; wird es handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte oder Kugelschreiber in Druckschrift erfolgen.
2. Das Ursprungszeugnis hat das Format 210 x 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.
Wird ein Ursprungszeugnis in mehreren Exemplaren ausgestellt, so darf nur das erste Exemplar als Original mit einem grünen guillochierten Überdruck versehen sein.
3. Jedes Ursprungszeugnis trägt zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.
4. Die Ursprungszeugnisse nach dem Muster in diesem Anhang werden vom 1. Jänner 1996 an angenommen; jedoch können bis zum 31. Dezember 1997 auch Ursprungszeugnisse nach dem aus dem Jahr 1992 stammenden früheren Muster angenommen werden.