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Richtlinie des BMF vom 30.04.2020, 2020-0.272.296 gültig von 30.04.2020 bis 05.10.2020

UP-6400, Arbeitsrichtlinie Kanada (CETA)

7. Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung

Im Gegensatz zu allen anderen Präferenzabkommen der EU befindet sich die Bestimmung über das Verbot der Zollrückvergütung (auch "Drawback Verbot" genannt) nicht im Ursprungsprotokoll selbst sondern ist im Artikel 2.5. des Abkommens angeführt. Laut Absatz 3 dieses Artikels findet das Drawback Verbot erst drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens Anwendung.