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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2011, BMF-010313/0016-IV/6/2011
gültig von 01.01.2011 bis 30.04.2016
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
- Titel IV Warenursprung
- Kapitel 2 Präferenzieller Ursprung
- Abschnitt 1A Für Ausfuhren unter Verwendung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A, Erklärungen auf der Rechnung und Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 geltende Verfahren und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Unterabschnitt 3 Verfahren zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union
Artikel 97n
(1) Die Ursprungszeugnisse nach Formblatt A bzw. die Erklärungen auf der Rechnung sind den Zollbehörden der Einfuhrmitgliedstaaten nach den dort für die Zollanmeldung geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen.
(2) Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach Ablauf der in Artikel 97k Absatz 5 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte. In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.