Richtlinie des BMF vom 01.07.2014, BMF-010310/0219-IV/7/2013 gültig von 01.07.2014 bis 04.05.2020

UP-8200, Arbeitsrichtlinie Kosovo, Moldawien, Ukraine und andere Westbalkanländer (mit Einschränkungen)

Beachte
  • Die Arbeitsrichtlinien im Bereich Ursprung und Präferenzen wurden überarbeitet und den neuesten Entwicklungen angepasst. Die gegenständliche Arbeitsrichtlinie wurde in ihrer Gesamtheit neu gefasst und ersetzt die bisherige Arbeitsrichtlinie UP-3320.

9. Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

9.1. Gegenseitige Amtshilfe

(1) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der EU und der begünstigten Länder übermitteln einander über die EU-Kommission die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der WVB EUR.1 verwenden, und teilen einander die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Prüfung dieser WVB EUR.1 und der Erklärung auf der Rechnung zuständig sind.

(2) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu gewährleisten, leisten die EU und die begünstigten Länder einander über ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der WVB EUR.1 und der Erklärungen auf der Rechnung sowie der Richtigkeit der Angaben in diesen Nachweisen.

9.2. Prüfung der Präferenznachweise

(1) Eine nachträgliche Prüfung der WVB EUR.1 oder der Erklärungen auf der Rechnung erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats oder die zuständigen Behörden der begünstigten Länder begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen der Ursprungsregeln haben.

(2) In Fällen nach Absatz 1 senden die zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats oder der begünstigten Länder, in die die Erzeugnisse eingeführt worden sind, die WVB EUR.1 und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf der Rechnung oder eine Abschrift dieser Papiere an die zuständigen Behörden der begünstigten Länder oder der EU-Mitgliedstaaten zurück, aus denen die Erzeugnisse ausgeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Zur Begründung des Antrags auf nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen lassen.

Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Zollpräferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so können sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen die Erzeugnisse überlassen.

(3) Wenn ein Antrag auf nachträgliche Prüfung gemäß Absatz 1 gestellt worden ist, ist diese Prüfung innerhalb von höchstens sechs Monaten durchzuführen und ihr Ergebnis den Zollbehörden des EU-Einfuhrmitgliedstaats oder den zuständigen Regierungsbehörden der begünstigten Länder zur Kenntnis zu bringen. Aufgrund dieses Ergebnisses muss eine Entscheidung darüber möglich sein, ob der angefochtene Ursprungsnachweis die tatsächlich ausgeführten Erzeugnisse betrifft und ob diese Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse eines der begünstigten Länder oder Gebiete oder der EU angesehen werden können.

(4) Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf des in Absatz 3 genannten Zeitraums von sechs Monaten noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so ist ein zweites Schreiben an die zuständigen Behörden zu richten. Wenn nach diesem zweiten Schreiben das Ergebnis der Nachprüfungen den Behörden, die den Antrag gestellt haben, nicht innerhalb von vier Monaten zur Kenntnis gebracht wird oder wenn das Ergebnis keine Entscheidung über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse zulässt, lehnen diese Behörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor.

(5) Lassen das Prüfungsverfahren oder andere verfügbare Angaben darauf schließen, dass die Vorschriften der Ursprungsregeln nicht eingehalten worden sind, so führt das begünstigte Land von sich aus oder auf Antrag der EU die erforderlichen Ermittlungen durch oder trifft die erforderlichen Vorkehrungen dafür, dass diese Ermittlungen mit der gebotenen Dringlichkeit durchgeführt werden, um solche Zuwiderhandlungen festzustellen und zu verhüten. Die EU kann an solchen Ermittlungen mitwirken.

(6) Für die nachträgliche Prüfung der WVB EUR.1 müssen die Abschriften dieser Papiere sowie gegebenenfalls die diesbezüglichen Ausfuhrpapiere von den zuständigen Regierungsbehörden der begünstigten Länder oder von den Zollbehörden des EU-Ausfuhrmitgliedstaats mindestens drei Jahre lang aufbewahrt werden.

Weitere Details über die praktische Vorgangsweise bei Verifizierungsverfahren können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 5. entnommen werden.