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Richtlinie des BMF vom 06.12.2017, BMF-010310/0261-III/11/2017 gültig von 06.12.2017 bis 15.02.2018

UP-6400, Arbeitsrichtlinie Kanada (CETA)

8. Nachweis der Ursprungseigenschaft

8.1. Grundsätzliches

Im vorliegenden Abkommen ist nur eine Ursprungserklärung vorgesehen. Die Ursprungserklärung wird auf einer Rechnung oder einem anderen Handelspapier so abgegeben, dass das Ursprungserzeugnis ausreichend genau bezeichnet ist, um die Identifizierung zu ermöglichen. Der Wortlaut der Ursprungserklärung ist im Anhang 2 des Ursprungsprotokolls wiedergegeben.

Die Zollbehörden der Einfuhrvertragspartei dürfen die Verwendung einer Ursprungserklärung für Mehrfachsendungen identischer Ursprungserzeugnisse gestatten, die innerhalb eines Zeitraums von höchstens 12 Monaten, der vom Ausführer in dieser Erklärung festgesetzt wird, erfolgen.

8.2. Verfahren/Verpflichtungen für das Ausstellen einer Ursprungserklärung und Unterschrift

Die Ursprungserklärung wird wie folgt ausgestellt:

a)in der Europäischen Union von einem Ausführen nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union
bis 6.000 Euro von jedem Ausführer (Art. 68 Abs. 4 UZK-IA)
über 6.000 Euro
von einem registrierten Ausführer (REX) gemäß Art. 68 UZK-IA oder
von einem Ermächtigten Ausführer (EA) bis zur Registrierung, spätestens bis 31.12.2017,
und

b)in Kanada nach Teil V des Customs Act (Zollgesetz), R.S.C., 1985, c. 1 (2nd Supp.).

Der die Ursprungserklärung ausstellende Ausführer legt auf Verlangen der Zollbehörden der Ausfuhrvertragspartei eine Abschrift der Ursprungserklärung und alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse vor, einschließlich Belegen oder schriftlichen Erklärungen der Hersteller oder Lieferanten, und erfüllt die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls.

Eine Vertragspartei darf gestatten, dass eine Ursprungserklärung bei der Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse vom Ausführer ausgestellt wird oder aber nach der Ausfuhr, wenn die Ursprungserklärung in der Einfuhrvertragspartei binnen zwei Jahren nach Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse oder innerhalb eines längeren Zeitraums, wenn dies nach dem Recht der Einfuhrvertragspartei zulässig ist, vorgelegt wird.

Ein Ausführer, der eine Ursprungserklärung ausgestellt hat und davon Kenntnis erlangt beziehungsweise Grund zu der Annahme hat, dass sie falsche Angaben enthält, benachrichtigt den Einführer unverzüglich schriftlich über alle die Ursprungseigenschaft jedes Erzeugnisses, für das die Ursprungserklärung gilt, beeinträchtigenden Änderungen.

Die Vertragsparteien dürfen die Errichtung eines Systems gestatten, mit dem eine Ursprungserklärung vom Ausführer im Gebiet einer Vertragspartei bei einem Einführer im Gebiet der anderen Vertragspartei direkt elektronisch eingereicht werden kann, wobei auch die Unterschrift des Ausführers auf der Ursprungserklärung durch eine elektronische Unterschrift oder einen Identifikationscode ersetzt werden darf.

8.2.1. Ursprungserklärung in der EU ausgestellt

8.2.1.1. Ursprungserklärungen die von einem REX ausgefertigt werden

Der Artikel 19 Absatz 3 des CETA Ursprungsprotokolls sieht vor, dass Ursprungserklärungen vom Exporteur ausgefüllt und unterzeichnet werden müssen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Im Einklang mit den EU Rechtsvorschriften (Artikel 92 Abs. 3 UZK-IA gilt sinngemäß für Ursprungserklärungen die von REX Ausführern in Präferenzregelungen mit einem Drittland ausgestellt werden) muss eine Ursprungserklärung nicht unterschrieben werden.

8.2.1.2. Ursprungserklärungen die von einem Ermächtigten Ausführer ausgefertigt werden (Übergangsphase bis zum 31.12.2017)

Bis zum 31.12.2017 kann gemäß Artikel 68 Abs. 5 UZK-IA ein Ausführer nach Kanada, der ein ermächtigter Ausführer aber noch kein REX ist, Ursprungserklärungen mit seiner Bewilligungsnummer als Ermächtigter Ausführer ausfertigen. Die Unterzeichnung der Ursprungserklärung durch einen in Österreich zugelassenen ermächtigten Ausführer ist nicht erforderlich zumal dieser sich im Antrag zum Ermächtigten Ausführer schriftlich verpflichtet hat, die volle Verantwortung für die Ursprungserklärungen zu übernehmen.

8.2.1.3. Ursprungserklärungen die von nicht registrierten Ausführern bis zu einem Wert der Sendung von 6.000 Euro

Für Ursprungserklärungen, die für Ursprungswaren mit einem Wert von bis zu 6.000 Euro in einer Sendung ausgefertigt werden, ist keine Unterschrift erforderlich, sofern nach Artikel 92 Abs. 3 UZK-IA das Handelspapier, auf dem die Ursprungserklärung ausgestellt ist, die Identifizierung des Ausführers ermöglicht. Ist die Identifizierung des Ausführers nicht möglich ist muss die Ursprungserklärung gemäß Anhang 2 des CETA Ursprungsprotokolls unterschreiben werden und den Name des Ausführers tragen.

8.2.2. Ursprungserklärung in der Kanada ausgestellt

Bei der anzugebenden Bewilligungsnummer handelt es sich um eine "Businessnumber". Kanadische Unternehmen, die in die EU exportieren, sind verpflichtet, die von der Canada Revenue Agency zugewiesene "Businessnumber" anzugeben. In diesem Fall braucht die Ursprungserklärung nicht unterschreieben sein und auch der Name des Ausführers brauchtmuss nicht angegeben werden.

In den meisten Fällen haben die Ausführer von kommerziellen Waren in Kanada eine "Businessnumber" und sind verpflichtet, diese an die Canada Border Services Agency (CBSA) zu melden. Allerdings kann es Fälle geben, in denen es nicht verpflichtend ist, die ausgeführte Ware der CBSA vor der Ausfuhr zu melden. Jedenfalls muss ein Ausführer einer nicht kommerziellen Ware mit weniger als 2000 CAD Wert keine "Businessnumber" haben. In Fällen, in denen der Ausführer keine "Businessnumber" hat, muss der Ausführer die Ursprungserklärung unterschreiben und den Namens des Ausführers angeben.

Diese "Businessnumber" vereinfacht die Zusammenarbeit zwischen CSBA und den kanadischen Wirtschaftsbeteiligten. Die "Businessnumber" hat im Gegensatz zu der EU REX Nummer inhaltlich nichts mit der Ursprungserklärung nichts zu tun.

8.2.3. Ursprungserklärung für Mehrfachsendungen identischer Ursprungserzeugnisse bis zu 12 Monaten

Laut der in Artikel 1 des CETA Ursprungsprotokoll angeführten Begriffsbestimmungen sind identische Ursprungserzeugnisse Erzeugnisse, die in jeder Hinsicht einschließlich materieller Eigenschaften, Qualität und Renommee gleichartig sind, ungeachtet kleinerer Unterschiede im Erscheinungsbild, die für die Bestimmung des Ursprungs dieser Erzeugnisse nach dem CETA Ursprungsprotokoll ohne Bedeutung sind.

Laut Artikel 19 Absatz 5 des CETA Ursprungsprotokolls können die Zollbehörden der Einfuhrvertragspartei die Verwendung einer Ursprungserklärung für Mehrfachsendungen identischer Ursprungserzeugnisse gestatten, die innerhalb eines Zeitraums von höchstens 12 Monaten, der vom Ausführer in dieser Erklärung festgesetzt wird, erfolgen.

Bei der Einfuhr in Kanada werden von EU Ausführern ausgestellte Ursprungserklärungen für Mehrfachsendungen identischer Ursprungserzeugnisse akzeptiert. Diese Art des Ursprungsnachweises wird von den kanadischen Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden bevorzugt.

Hinweis für EU Importeure:

Wegen einer fehlenden Rechtsgrundlage in der EU Gesetzgebung ist die EU als Einfuhrpartei derzeit nicht in der Lage, Ursprungserklärung für Mehrfachsendungen identischer Ursprungserzeugnisse zu gestatten. Wird in der EU eine Ursprungserklärung für Mehrfachsendungen identischer Ursprungserzeugnisse zur Verzollung vorgelegt, so ist diese nur für die erste Sendung akzeptieren.

8.2.4. Angabe bzw. Bezeichnung des Ursprungslandes

Die Angabe des Ursprungslandes ist verbindlich nach der Vorgabe der Fußnote 3 in Anhang 2 zum Ursprungsprotokoll vorzunehmen. Bei der Ausfuhr von Ursprungserzeugnissen nach Kanada lautet daher die Angabe des Ursprungslandes in der Ursprungserklärung stets "Kanada/EU" bzw. "Canada/EU".

Bei der Einfuhr in die EU ist Folgendes zu beachten:

Bei der Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr ist die eindeutige Angabe des Ursprungslandes erforderlich. Enthält eine Ursprungserklärung die Eintragung "Kanada/EU" bzw. "Canada/EU", hat daher der Anmelder als präferenzielles Ursprungsland "CA" anzugeben, es sei denn, es liegen ihm Erkenntnisse vor, dass es sich um Ursprungserzeugnisse der EU handelt.

Es hat sich gezeigt, dass zwischen den Vertragsparteien eine unterschiedliche Auffassung bezüglich der korrekten Ursprungsangabe in der Ursprungserklärung besteht. Die KOM hat sich nunmehr mit Kanada wie folgt verständigt:

  • Kanada akzeptiert Ursprungserklärungen von EU Ausführern mit der Angabe "Kanada / EU" oder nur "EU"
  • EU akzeptiert Ursprungserklärungen von kanadischen Ausführern mit der Angabe "Kanada / EU" oder nur "Kanada"

8.3. Ausstellung einer Ersatzursprungserklärung

8.3.1. Grundsätzliches

Das CETA Ursprungsprotokoll selbst enthält keine Bestimmungen zur Ausfertigung von Ersatzursprungserklärungen. Werden Ursprungserzeugnisse, für die eine Ursprungserklärung vorliegt noch nicht zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und werden der Überwachung einer Zollstelle in der Union unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse innerhalb der Union durch ein oder mehrere Ersatzursprungsnachweise ersetzt werden (siehe Art. 69 UZK-IA).

8.3.2. Abfertigungen immer bei derselben Zollstelle

Erläuterungen und die praktische Vorgangsweise können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 3.6.4. entnommen werden.

8.3.3. Abfertigung bei unterschiedlichen Zollstellen - Angaben im Ersatzpräferenznachweis

Erläuterungen und die praktische Vorgangsweise können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 3.6.3. entnommen werden.

8.4. Buchmäßige Trennung

Die buchmäßige Trennung ist im Artikel 10 des Ursprungsprotokolls vorgesehen. Details zur praktischen Anwendung der buchmäßigen Trennung können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 1.2.7. entnommen werden.

Als Besonderheit dieses Abkommens ist die buchmäßige Trennung nicht nur für Vormaterialien sondern auch für Erzeugnisse der HS-Kapitel 10, 15, 27, 28 und 29, der HS-Positionen 32.01 bis 32.07 oder HS-Positionen 39.01 bis 39.14 vorgesehen.

Die Voraussetzungen, dass eine getrennte Lagerung der Vormaterialien oder Erzeugnisse nach ihrem Ursprung unangemessen hohe Kosten nach sich ziehen würde oder nicht durchführbar wäre, sind in diesem Abkommen nicht vorgesehen.

8.5. Ermächtigter Ausführer/Registrierter Ausführer (REX)

Der Ermächtigte Ausführer ist in diesem Abkommen nur für Ausführer der EU bis spätestens 31. Dezember 2017 oder bis zum Zeitpunkt der Registrierung vorgesehen. Nähere Informationen über Voraussetzungen und praktische Vorgangsweise sind der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 7. zu entnehmen.

Ab dem 1. Jänner 2018 ist das System des Ermächtigten Ausführers in diesem Abkommen nicht mehr anwendbar und es gelten die Bestimmungen des Artikel 68 UZK-IA über den Registrierten Ausführer außerhalb des Rahmens des APS der Union. Nähere Informationen über Voraussetzungen und praktische Vorgangsweise sind der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 8. zu entnehmen.

8.6. Geltungsdauer und Vorlage der Präferenznachweise

Eine Ursprungserklärung bleibt 12 Monate nach dem Datum ihrer Ausstellung durch den Ausführer oder für einen längeren, von der Einfuhrvertragspartei bestimmten Zeitraum gültig. Die Zollpräferenzbehandlung darf innerhalb dieser Geltungsdauer bei der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei beantragt werden. Die Einfuhrvertragspartei darf eine nach Ablauf der Geltungsdauer gemäß Absatz 1 vorgelegte Ursprungserklärung für die Zollpräferenzbehandlung nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei annehmen. Nähere Informationen dazu sind der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 2.8.5. und Abschnitt 2.8.6. zu entnehmen.

8.7. Verpflichtungen des Einführers

Zur Beantragung der Zollpräferenzbehandlung hat der Einführer

a)die Ursprungserklärung der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei nach den Vorschriften dieser Vertragspartei und den dort geltenden Verfahren vorzulegen,

b)auf Verlangen der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei eine Übersetzung der Ursprungserklärung vorzulegen und

c)auf Verlangen der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei eine Erklärung abzugeben, die der Einfuhrerklärung beigelegt oder ein Teil davon ist und aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Abkommens erfüllen.

Ein Einführer, der davon Kenntnis erlangt beziehungsweise Grund zu der Annahme hat, dass eine Ursprungserklärung für ein Erzeugnis, dem die Zollpräferenzbehandlung gewährt wurde, falsche Angaben enthält, benachrichtigt die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei unverzüglich schriftlich über alle die Ursprungseigenschaft dieses Erzeugnisses beeinträchtigenden Änderungen und zahlt alle geschuldeten Zölle.

Beantragt ein Einführer die Zollpräferenzbehandlung für eine aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführte Ware, so darf die Einfuhrvertragspartei die Zollpräferenzbehandlung für die Ware verweigern, wenn der Einführer nicht allen Voraussetzungen dieses Protokolls nachkommt.

Eine Vertragspartei sieht im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften für den Fall, dass ein Erzeugnis bei seiner Einfuhr in das Gebiet dieser Vertragspartei zwar als Ursprungserzeugnis gegolten hätte, der Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr aber über keine Ursprungserklärung verfügte, vor, dass dieser innerhalb eines Zeitraums von wenigstens drei Jahren nach dem Datum der Einfuhr die Rückzahlung der Zölle beantragen darf, die gezahlt wurden, da dem Erzeugnis keine Zollpräferenzbehandlung gewährt worden war.