

- Anhang 22-11 Einleitende Bemerkungen und Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen
Teil II Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen
Kapitel 1 bis 49
Harmonisiertes System 2012 Position |
Warenbezeichnung |
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen |
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(1) |
(2) |
(3) |
(4) |
Kapitel 1 |
Lebende Tiere |
Alle Tiere des Kapitels 1 müssen vollständig gewonnen oder hergestellt sein |
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Kapitel 2 |
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 1 und 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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Kapitel 3 |
Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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ex Kapitel 4 |
Milch und Milcherzeugnisse, Vogeleier, natürlicher Honig, genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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0403 |
Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao |
Herstellen, bei dem
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ex Kapitel 5 |
Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 5 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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ex 0502 |
Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen, zubereitet |
Reinigen, Desinfizieren, Sortieren und Gleichrichten von Borsten |
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Kapitel 6 |
Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels |
Herstellen, bei dem
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Kapitel 7 |
Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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Kapitel 8 |
Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen |
Herstellen, bei dem
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ex Kapitel 9 |
Kaffee, Tee, Mate und Gewürze, ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 9 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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0901 |
Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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0902 |
Tee, auch aromatisiert |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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ex 0910 |
Gewürzmischungen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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Kapitel 10 |
Getreide |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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ex Kapitel 11 |
Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Getreide, Gemüse, Wurzeln und Knollen der Position 0714 oder Früchte vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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ex 1106 |
Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten geschälten Hülsenfrüchten der Position 0713 |
Trocknen und Mahlen von Hülsenfrüchten der Position 0708 |
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Kapitel 12 |
Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 12 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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1301 |
Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (zB Balsame) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 1301 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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1302 |
Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert |
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Herstellen aus nicht modifizierten Schleimen und Verdickungsstoffen |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Kapitel 14 |
Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 14 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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ex Kapitel 15 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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1501 |
Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503 |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 0203, 0206 oder 0207 oder aus Knochen der Position 0506 |
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Herstellen aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Schweinen der Position 0203 oder 0206 oder aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Hausgeflügel der Position 0207 |
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1502 |
Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503 |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 0201, 0202, 0204 oder 0206 oder aus Knochen der Position 0506 |
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Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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1504 |
Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1504 |
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Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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ex 1505 |
Lanolin, raffiniert |
Herstellen aus rohem Wollfett der Position 1505 |
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1506 |
Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1506 |
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Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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1507 bis 1515 |
Pflanzliche Öle und ihre Fraktionen |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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Herstellen aus anderen Vormaterialien der Positionen 1507 bis 1515 |
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Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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1516 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet |
Herstellen, bei dem
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1517 |
Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 |
Herstellen, bei dem
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Kapitel 16 |
Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren |
Herstellen:
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ex Kapitel 17 |
Zucker und Zuckerwaren, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex 1701 |
Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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1702 |
Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert: |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1702 |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren sind |
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ex 1703 |
Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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1704 |
Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade) |
Herstellen:
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Kapitel 18 |
Kakao und Zubereitungen aus Kakao |
Herstellen:
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1901 |
Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
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Herstellen aus Getreide des Kapitels 10 |
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Herstellen:
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1902 |
Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, zB Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet: |
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Herstellen, bei dem alles verwendete Getreide und seine Folgeprodukte (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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Herstellen, bei dem
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1903 |
Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1108 |
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1904 |
Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (zB Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grobgrieß und Feingrieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen:
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1905 |
Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien des Kapitels 11 |
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ex Kapitel 20 |
Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte, Gemüse oder Nüsse vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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ex 2001 |
Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex 2004 und ex 2005 |
Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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2006 |
Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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2007 |
Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
Herstellen:
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ex 2008 |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Nüsse und Ölsamen mit Ursprungseigenschaft der Positionen 0801, 0802 und 1202 bis 1207 60 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware überschreitet |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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Herstellen:
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2009 |
Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
Herstellen:
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ex Kapitel 21 |
Verschiedene Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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2101 |
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus |
Herstellen:
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2103 |
Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Jedoch darf Senfmehl, auch zubereitet, oder Senf verwendet werden |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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ex 2104 |
Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus zubereiteten oder haltbar gemachten Gemüse der Positionen 2002 bis 2005 |
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2106 |
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen:
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ex Kapitel 22 |
Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig, ausgenommen: |
Herstellen:
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2202 |
Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009 |
Herstellen:
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2207 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80% vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt |
Herstellen:
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2208 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80% vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke |
Herstellen:
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ex Kapitel 23 |
Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex 2301 |
Mehl von Walen; Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren; ungenießbar |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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ex 2303 |
Rückstände aus der Maisstärkegewinnung (ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem auf die Trockenmasse bezogenen Proteingehalt von mehr als 40 GHT |
Herstellen, bei dem aller verwendete Mais vollständig gewonnen oder hergestellt ist |
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ex 2306 |
Olivenölkuchen und andere Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl, mit einem Gehalt an Olivenöl von mehr als 3 GHT |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Oliven vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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2309 |
Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art |
Herstellen, bei dem
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ex Kapitel 24 |
Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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2402 |
Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen |
Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungswaren sind |
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ex 2403 |
Rauchtabak |
Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungswaren sind |
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ex Kapitel 25 |
Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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ex 2504 |
Natürlicher, kristalliner Grafit, mit Kohlenstoff angereichert, gereinigt und gemahlen |
Anreicherung des Kohlenstoffgehalts, Reinigen und Mahlen von kristallinem Rohgrafit |
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ex 2515 |
Marmor, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger |
Zerteilen von Marmor, auch bereits zerteiltem, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise |
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ex 2516 |
Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger |
Zerteilen von Steinen, auch bereits zerteilten, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise |
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ex 2518 |
Dolomit, gebrannt |
Brennen von nicht gebranntem Dolomit |
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ex 2519 |
Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), gebrochen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen; Magnesiumoxid, auch chemisch rein, ausgenommen geschmolzene Magnesia und totgebrannte (gesinterte) Magnesia |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch darf natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit) verwendet werden. |
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ex 2520 |
Gips, zu zahnärztlichen Zwecken besonders zubereitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 2524 |
Natürliche Asbestfasern |
Herstellen aus Asbestkonzentrat |
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ex 2525 |
Glimmerpulver |
Mahlen von Glimmer und Glimmerabfall |
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ex 2530 |
Farberden, gebrannt oder gemahlen |
Brennen oder Mahlen von Farberden |
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Kapitel 26 |
Erze sowie Schlacken und Aschen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex Kapitel 27 |
Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex 2707 |
Öle, in denen die aromatischen Bestandteile gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen gewichtsmäßig überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis 250 °C mindestens 65 RHT übergehen (einschließlich der Benzin-Benzol- Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren 1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 2709 |
Öl aus bituminösen Mineralien, roh |
Schwelung bituminöser Mineralien |
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2710 |
Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren 2) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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2711 |
Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren 2) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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2712 |
Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände ("slack wax"), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren 2) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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2713 |
Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren 1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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2714 |
Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren 1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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2715 |
Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (zB Asphaltmastix, Verschnittbitumen) |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren 1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 28 |
Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex 2805 |
"Mischmetall" |
Herstellen durch elektrolytische oder thermische Behandlung, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 2811 |
Schwefeltrioxid |
Herstellen aus Schwefeldioxid |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex 2833 |
Aluminiumsulfat |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 2840 |
Natriumperborat |
Herstellen aus Dinatriumtetraboratpentahydrat |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet. |
ex 2852 |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 20 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet. |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2852, 2932, 2933 und 2934 20 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 29 |
Organische, chemische Erzeugnisse, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex 2901 |
Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren 1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 2902 |
Cyclane und Cyclene (ausgenommen Azulene), Benzol, Toluol, Xylole, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren 1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 2905 |
Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position oder von Ethanol |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 2905. Jedoch dürfen Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
2915 |
Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo- , Nitro- oder Nitrosoderivate |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2915 und 2916 20 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex 2932 |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 20 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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2933 |
Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932 und 2933 20 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
2934 |
Nucleinsäuren und ihre Salze, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932, 2933 und 2934 20 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex 2939 |
Mohnstrohkonzentrate mit einem Gehalt an Alkaloiden von 50 GHT oder mehr |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 30 |
Pharmazeutische Erzeugnisse, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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3002 |
Menschliches Blut; tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet; Antisera, andere Blutfraktionen und immunologische Erzeugnisse, auch modifiziert oder in einem biotechnologischen Verfahren hergestellt; Vaccine, Toxine, Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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3003 und 3004 |
Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 3002, 3005 oder 3006): |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3003 und 3004 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Herstellen:
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- |
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ex 3006 |
Pharmazeutische Abfälle im Sinne der Anmerkung 4 k) zu Kapitel 30 |
Der Ursprung der Ware in ihrer ursprünglichen Einreihung wird beibehalten. |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 5) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Herstellen aus 7):
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 31 |
Düngemittel, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex 3105 |
Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger, ausgenommen:
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Herstellen:
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex Kapitel 32 |
Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex 3201 |
Tannine und ihre Salze, Ether, Ester und andere Derivate |
Herstellen aus Gerbstoffauszügen pflanzlichen Ursprungs |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
3205 |
Farblacke; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farblacken 3) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3203, 3204 und 3205. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3205 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex Kapitel 33 |
Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech- Körperpflege- oder Schönheitsmittel; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
3301 |
Ätherische Öle (auch entterpenisiert), einschließlich "konkrete" oder "absolute" Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus Vormaterialien einer anderen Warengruppe 4) dieser Position. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Warengruppe wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex Kapitel 34 |
Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, "Dentalwachs" und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex 3403 |
Zubereitete Schmiermittel, weniger als 70 GHT an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren 1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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3404 |
Künstliche Wachse und zubereitete Wachse |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus:
Jedoch dürfen diese Vormaterialien verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 35 |
Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
3505 |
Dextrine und andere modifizierte Stärken (zB Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3505 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 1108 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 3507 |
Zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Kapitel 36 |
Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex Kapitel 37 |
Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
3701 |
Fotografische Platten und Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild- Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, auch in Kassetten |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 3701 oder 3702. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3702 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 30 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 3701 oder 3702. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3701 und 3702 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet. |
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3702 |
Fotografische Filme in Rollen, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Rollfilme, sensibilisiert, nicht belichtet |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 3701 oder 3702 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
3704 |
Fotografische Platten, Filme, Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, belichtet, jedoch nicht entwickelt |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3701 bis 3704 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex Kapitel 38 |
Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex 3801 |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 3403 20 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 3803 |
Tallöl, raffiniert |
Raffinieren von rohem Tallöl |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex 3805 |
Sulfatterpentinöl, gereinigt |
Reinigen durch Destillieren oder Raffinieren von rohem Sulfatterpentinöl |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex 3806 |
Harzester |
Raffinieren von Harzsäuren |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex 3807 |
Schwarzpech, auch lediglich Pech genannt |
Destillieren von Holzteer |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
3808 |
Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Zubereitungen oder Waren (zB Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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3809 |
Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (zB zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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3810 |
Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Flussmittel und andere Hilfsmittel zum Schweißen oder Löten von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweißen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen; Zubereitungen von der als Überzugs- oder Füllmasse für Schweißelektroden oder Schweißstäbe verwendeten Art |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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3811 |
Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditive und andere zubereitete Additive für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten: |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 3811 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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3812 |
Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger; zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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3813 |
Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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3814 |
Zusammengesetzte organische Löse- und Verdünnungsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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3818 |
Chemische Elemente, zur Verwendung in der Elektronik dotiert, in Scheiben, Plättchen oder ähnlichen Formen; chemische Verbindungen, zur Verwendung in der Elektronik dotiert |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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3819 |
Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragung, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 GHT |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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3820 |
Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 3821 |
Zubereitete Nährsubstrate zum Erhalten von Mikroorganismen (einschließlich Viren und dergleichen) oder pflanzlichen, menschlichen oder tierischen Zellen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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3822 |
Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger und zubereitete Diagnostik- oder Laborreagenzien, auch auf einem Träger, ausgenommen Waren der Position 3002 oder 3006; zertifizierte Referenzmaterialien |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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3823 |
Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3823 |
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3824 |
Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
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Folgende Waren dieser Position:
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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3826 |
Biodiesel und Biodieselmischungen, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Materialien von weniger als 70 GHT |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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3901 bis 3915 |
Kunststoffe in Primärformen, Abfälle, Schnitzel und Bruch von Kunststoffen, ausgenommen Waren der Positionen ex 3907 und 3912, für die die folgenden Regeln festgelegt sind: |
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Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 5) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 3907 |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 5) |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und/oder Herstellen aus Tetrabrompolycarbonat (Bisphenol A) |
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3912 |
Cellulose und ihre chemischen Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 20 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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3916 bis 3921 |
Halb- und Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen, ausgenommen Waren der Positionen ex 3916, ex 3917, ex 3920 und ex 3921, für die die folgenden Regeln festgelegt sind: |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 5) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 3916 und ex 3917 |
Profile, Rohre und Schläuche |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex 3920 |
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Herstellen aus einem Salz eines thermoplastischen Kunststoffs, der ein Mischpolymer aus Ethylen und Metacrylsäure, teilweise neutralisiert durch metallische Ionen, hauptsächlich Zink und Natrium, ist |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 20 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 3921 |
Folien aus Kunststoffen, metallisiert |
Herstellen aus hochtransparenten Polyesterfolien mit einer Dicke von weniger als 23 Mikron 6) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
3922 bis 3926 |
Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 40 |
Kautschuk und Waren daraus; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex 4001 |
Geschichtete Platten aus Kautschuk für Sohlenkrepp |
Aufeinanderschichten von Platten aus Naturkautschuk |
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4005 |
Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien, ausgenommen Naturkautschuk, 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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4012 |
Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk: |
||
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Runderneuern von gebrauchten Reifen |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 4011 und 4012 |
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ex 4017 |
Waren aus Hartkautschuk |
Herstellen aus Hartkautschuk |
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ex Kapitel 41 |
Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex 4102 |
Rohe Felle von Schafen oder Lämmern, enthaart |
Enthaaren von Schaffellen oder Lammfellen |
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4104 bis 4106 |
Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet |
Nachgerben von vorgegerbtem Leder oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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4107, 4112 und 4113 |
Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 4104 bis 4113 |
|
ex 4114 |
Lackleder und folienkaschierte Lackleder; metallisierte Leder |
Herstellen aus Leder der Positionen 4104 bis 4106, 4107, 4112 oder 4113, wenn sein Wert 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Kapitel 42 |
Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex Kapitel 43 |
Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex 4302 |
Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet, zusammengesetzt: |
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Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusammensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen |
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Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen |
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4303 |
Kleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen |
Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302 |
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ex Kapitel 44 |
Holz und Holzwaren; Holzkohle; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex 4403 |
Rohholz, zwei- oder vierseitig grob zugerichtet |
Herstellen aus Rohholz, auch entrindet oder vom Splint befreit |
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ex 4407 |
Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von mehr als 6 mm, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden |
Hobeln, Schleifen oder an den Enden Verbinden |
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ex 4408 |
Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) und Blätter für Sperrholz, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, an den Kanten verbunden, und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden |
An den Kanten Verbinden, Hobeln, Schleifen oder an den Enden Verbinden |
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ex 4409 |
Holz, entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden: |
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Schleifen oder an den Enden Verbinden |
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Friesen oder Profilieren |
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ex 4410 bis |
Gefrieste oder profilierte Holzleisten und Holzfriese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke |
Friesen oder Profilieren |
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ex 4415 |
Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz |
Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Maße zugeschnittenen Brettern |
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ex 4416 |
Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz |
Herstellen aus Fassstäben, auch auf beiden Hauptflächen gesägt, aber nicht weiter bearbeitet |
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ex 4418 |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen und Schindeln ("shingles" und "shakes") verwendet werden. |
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Friesen oder Profilieren |
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ex 4421 |
Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznägel für Schuhe |
Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus Holzdraht der Position 4409 |
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ex Kapitel 45 |
Kork und Korkwaren, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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4503 |
Waren aus Naturkork |
Herstellen aus Kork der Position 4501 |
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Kapitel 46 |
Flechtwaren und Korbmacherwaren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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Kapitel 47 |
Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex Kapitel 48 |
Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex 4811 |
Papier und Pappe, nur liniert oder kariert |
Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 |
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4816 |
Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- und Umdruckpapier (ausgenommen Waren der Position 4809), vollständige Dauerschablonen und Offsetplatten aus Papier, auch in Kartons |
Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 |
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4817 |
Briefumschläge, Kartenbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Korrespondenzkarten, aus Papier oder Pappe; Zusammenstellungen von Schreibwaren aus Papier, in Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen, aus Papier oder Pappe |
Herstellen:
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- |
ex 4818 |
Toilettenpapier |
Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 |
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ex 4819 |
Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern |
Herstellen:
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- |
ex 4820 |
Briefpapierblöcke |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 4823 |
andere Papiere und Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern |
Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 |
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ex Kapitel 49 |
Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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4909 |
Bedruckte oder illustrierte Postkarten; Glückwunschkarten und bedruckte Karten mit persönlichen Mitteilungen, auch illustriert, auch mit Umschlägen oder Verzierungen aller Art |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 4909 oder 4911 |
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4910 |
Kalender aller Art, bedruckt, einschließlich Blöcke von Abreißkalendern: |
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Herstellen:
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- |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 4909 oder 4911 |
1) Die begünstigten Verfahren sind in den Einleitenden Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.
2) Die begünstigten Verfahren sind in der Einleitenden Bemerkung 7.2 aufgeführt.
3) Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, dass es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Position des Kapitels 32 einzureihen.
4) Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.
5) Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in dem Erzeugnis gewichtsmäßig überwiegt.
6) Folgende Folien gelten als hochtransparent: Folien, deren optische Trübung - gemessen nach ASTM-D 1003-16 mit dem Gardner- Nephelometer (dh. Haze-Faktor) - weniger als 2 vH beträgt.
7) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.
Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 29.04.2016 |
Materie: |
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betroffene Normen: | |
Verweise: | |
Schlagworte: | UZK-DA |
Systemdaten: | Findok-Nr: 71632.1 aufgenommen am: 29.04.2016 11:03:04 zuletzt geändert am: 04.10.2016 Dokument-ID: b9008780-c799-47f9-9c8e-71708aa73215 Segment-ID: 2207dda6-5edb-4472-ae0a-a36bfc25b0de |
