Richtlinie des BMF vom 28.11.2019, BMF-010219/0270-IV/4/2019 gültig von 28.11.2019 bis 09.12.2020

UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000

Die Umsatzsteuerrichtlinien 2000 stellen einen Auslegungsbehelf zum Umsatzsteuergesetz 1994 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Die Umsatzsteuerrichtlinien sind als Zusammenfassung des geltenden Umsatzsteuerrechts und somit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen.

103. Lieferung (Art. 3 UStG 1994)

103.1. Verbringen als Lieferung gegen Entgelt

Siehe Rz 3601 bis Rz 3625.

Randzahlen 3706 bis 3712: derzeit frei.

103.2. (Art. 3 Abs. 2 UStG 1994 aufgehoben)

Randzahl 3713: derzeit frei.

103.3. Innergemeinschaftlicher Versandhandel

103.3.1. Motive

3714

Die Versandhandelsregelung stellt sicher, dass bei der Versendung oder Beförderung der Ware durch den Lieferer an private Abnehmer in andere Mitgliedsstaaten die Besteuerung im Bestimmungsland erfolgt. Infolge der unterschiedlichen Steuersätze könnte es sonst zu Wettbewerbsverzerrungen kommen. Zum Einfuhr-Versandhandel siehe Rz 451.

103.3.2. Voraussetzungen

103.3.2.1. Beförderung oder Versendung

3715

Der Gegenstand der Lieferung wird durch den liefernden Unternehmer befördert liefernde Unternehmer befördert oder versendet die Gegenstände selbst oder ist zumindest indirekt an der Beförderung oder versendet Versendung beteiligt. Siehe auch Rz 446 bis Rz 449.

Eine indirekte Beteiligung (siehe Art. 5a VO (EU) 282/2011) des liefernden Unternehmers liegt bspw. vor, wenn dieser

  • im Unterauftrag einen Dritten beauftragt, die Gegenstände an den Erwerber zu befördern,
  • zumindest teilweise die Verantwortung für die Versendung oder Beförderung der Gegenstände trägt, auch wenn der tatsächliche Transport durch einen Dritten erfolgt,
  • dem Erwerber die Transportkosten für die Versendung in Rechnung stellt, diese einzieht und an einen Dritten weiterleitet, der den Transport durchführt oder
  • gegenüber dem Erwerber Zustelldienste bewirbt oder den Kontakt zu diesen herstellt oder einem Dritten auf andere Weise Informationen, die dieser für die Zustellung der Gegenstände an den Erwerber benötigt, übermittelt.

Hingegen liegt keine indirekte Beteiligung durch den liefernden Unternehmer vor, wenn der Erwerber die Gegenstände selbst befördert oder versendet und der Lieferer noch nicht einmal mittelbar die Organisation der Beförderung oder Versendung übernimmt oder unterstützt.

103.3.2.2. Warenbewegung

3716

Der Gegenstand der Lieferung muss von einem Mitgliedstaat in den anderen Mitgliedstaat gelangen.

Die VersandhandelsregelungBis 31.12.2020 kommt die Versandhandelsregelung auch zur Anwendung, wenn der Lieferer den Gegenstand der Lieferung in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hateinführt und wenn die Abfertigung in einem anderen Mitgliedsstaat als dem Bestimmungsmitgliedstaat erfolgt. Ab 1.1.2021 liegt in solchen Fällen ein Einfuhr-Versandhandel vor (siehe Rz 451).

Beispiel 1:

Der russische Unternehmer R liefert Waren aus Moskau an den Privaten W nach Wien und lässt den Transport durch einen von ihm beauftragten Spediteur besorgen. Dieser lässt die Waren in Deutschland zum freien Verkehr abfertigen.

Dieser lässt die Waren in Deutschland zum freien Verkehr abfertigen. R hat die österreichische Lieferschwelle (siehe LösungRz 3741 bis Rz 3743) von 35.000 Euro (bis 31.12.2010: 100.000 Euro) im Vorjahr überschritten.

In diesem FallAb 1.1.2021 hat R einen Einfuhr-Versandhandel in Österreich zu versteuern, weil der Ort der Lieferung gemäß § 3 Abs. 8a lit. a UStG 1994 im Inland liegt. Die Regelungen für den innergemeinschaftlichen Versandhandel (Art. 3 Abs. 3 UStG 1994) kommen - unabhängig von der Höhe der Umsätze des Unternehmers - nicht zur Anwendung. Bis 31.12.2020 bestimmt sich der Lieferort nach Art. 3 Abs. 3 UStG 1994. Der: Hat R die Lieferschwelle in Höhe von 35.000 Euro entweder im Vorjahr oder im laufenden Jahr überschritten oder auf deren Anwendung verzichtet, liegt der Ort der Lieferung liegt in Österreich.

Bei Verwendung des IOSS (§ 25b UStG 1994) muss R die Einfuhr-Versandhandelsumsätze über diesen erklären. Diesfalls ist die Einfuhr gemäß § 6 Abs. 4 Z 9 UStG 1994 steuerfrei.

Beispiel 2:

Angabe wie Beispiel 1, allerdings wird in Österreich zum freien Verkehr abgefertigt.

Lösung:

Angabe wie Beispiel 1, allerdings wird in Österreich zum freien Verkehr abgefertigt. In diesem Fall wird in Österreich ein Einfuhrtatbestand gesetzt. Der Ort der Lieferung wäre entweder bei Abfertigung durch W gemäß § 3 Abs. 8 UStG 1994 in Russland oder bei Abfertigung durch R gemäß § 3 Abs. 9 UStG 1994 in Österreich. Die Versandhandelsregelung kommt in beiden Fällen nicht zur Anwendung.

Nimmt R ab 1.1.2021 den IOSS in Anspruch und erklärt den Umsatz über diesen, liegt ein Einfuhr-Versandhandel gemäß § 3 Abs. 8a lit. b UStG 1994 vor und die Lieferung ist in Österreich steuerbar. Diesfalls ist die Einfuhr gemäß § 6 Abs. 4 Z 9 UStG 1994 steuerfrei.

103.3.3. Rechtsfolgen

3717

Die Lieferung gilt dort als ausgeführt, wo die Versendung oder Beförderung endet. Die Lieferung ist im jeweiligen Bestimmungsmitgliedstaat steuerbar und steuerpflichtig. Der inländische Lieferer muss die entsprechenden umsatzsteuerlichen Bestimmungen des anderen Mitgliedstaates erfüllen. Der Lieferer muss sich somit im anderen Mitgliedstaat erfassen lassen und benötigt in den meisten Mitgliedstaaten auch einen Fiskalvertreter (siehe Rz 3526 bis RzRz 3536 3540). Ab. 1.1.2021 besteht unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, alle innergemeinschaftlichen Versandhandelsumsätze über den EU-OSS (Art. 25a UStG 1994) in einem einzigen Mitgliedstaat zu erklären. Diesfalls fällt die Registrierungsverpflichtung in anderen Mitgliedstaaten weg. Siehe Rz 4297 ff.

3718

Ausländische Lieferer, die unter die VersandhandelsregelungRegelung für innergemeinschaftlichen Versandhandel fallen, müssen sich in Österreich steuerlich erfassen lassen. Alternativ können die Umsätze ab 1.1.2021- bei Vorliegen der Voraussetzungen - über den EU-OSS (Art. 25a UStG 1994) erklärt werden. Siehe Rz 4297 ff.

103.3.4. Besonderheiten

3719
  • Handelt es sich beim Lieferer um einen ausländischen Unternehmer im Sinne des § 27 Abs. 4 UStG 1994 und tätigt er innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze an Schwellenerwerber, die Unternehmer sind (Kleinunternehmer, pauschalierte Landwirte, Unternehmer mit unecht befreiten Umsätzen) oder an juristische Personen des öffentlichen Rechts, die ihrerseits die Erwerbsschwelle nicht überschritten oder auf die Erwerbsschwelle nicht verzichtet haben, so haben diese Empfänger die auf die Lieferung entfallende Umsatzsteuer einzubehalten und an das für den Lieferer zuständige Finanzamt (Graz-Stadt) abzuführen (siehe auch Rz 3731).
  • Gemäß Art. 11 Abs. 1 UStG 1994 hat der liefernde Unternehmer für innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis auszustellenauszustellen, wenn der Umsatz im Inland als ausgeführt gilt. Die Möglichkeit zur Ausstellung von Kleinbetragsrechnungen ist ausgeschlossen (Art. 11 Abs. 5 UStG 1994).
  • Die Kleinunternehmerregelung (siehe Rz 994) ist nicht auf ausländische Unternehmer anzuwenden.
  • Der ausländische Unternehmer hat Aufzeichnungen gemäß § 18 UStG 1994 zu führen und benötigt - sofern er im Gemeinschaftsgebiet weder Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte hat und die Umsätze auch nicht über den EU-OSS erklärt - einen Fiskalvertreter (siehe Rz 3526 bis Rz 3536).

103.3.5. Verlagerung des Lieferortes

3720

Die Versandhandelsregelung sieht eine besondere, von § 3 UStG 1994 abweichende Bestimmung des Ortes der Lieferung für die Fälle vor, in denen der Lieferer

  • Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat befördert oder versendet und
  • der Abnehmer einen innergemeinschaftlichen Erwerb nicht zu versteuern hat.

Die Lieferung gilt in den von Art. 3 Abs. 3 bis 7 UStG 1994 erfassten Fällen dann dort ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung endet.

Randzahlen 3721 bis 3730: derzeit frei.

103.4. Abnehmerkreis im innergemeinschaftlichen Versandhandel

3731

Die Bestimmung kommt dann zur Anwendung, wenn der Abnehmer

  • nicht Unternehmer ist (außer der Abnehmer ist eine juristische Person, die die Erwerbsschwelle überschreitet oder auf ihre Anwendung verzichtet), oder
  • Unternehmer ist, der den Gegenstand nicht für sein Unternehmen erwirbt.

Die Bestimmung kommt weiters zur Anwendung, wenn der Abnehmer

  • Unternehmer ist und nur unecht befreite Umsätze (zB Banken und Ärzte) ausführt, oder
  • Kleinunternehmer (nach den Vorschriften des Bestimmungsstaates) oder
  • pauschalierter Landwirt ist,

und weder die Erwerbsschwelle überschreitet noch auf ihre Anwendung verzichtet.

103.5. Lieferort bei Versand durch Kleinstunternehmer (ab 1.1.2021)

3732

Für Kleinstunternehmer iSd Art. 3 Abs. 5 UStG 1994 gilt die innergemeinschaftliche Versandhandelsregelung nur, wenn sich dieser für deren Anwendung entscheidet. Nimmt der Kleinstunternehmer die innergemeinschaftliche Versandhandelsregelung nicht in Anspruch, entfällt die Registrierung im Bestimmungsland, weil die Umsätze im Ursprungsland zu versteuern sind.

Die Kleinstunternehmerregelung gilt für Unternehmer, die

  • ihr Unternehmen in einem Mitgliedstaat betreiben und außerhalb dieses Mitgliedstaats keine Betriebsstätte haben,
  • Waren in einen anderen Mitgliedstaat liefern und
  • die maßgebliche Umsatzgrenze für bestimmte Lieferungen und sonstige Leistungen in Höhe von 10.000 Euro nicht überschreiten.

Die Umsatzgrenze berechnet sich aus dem Gesamtbetrag der innergemeinschaftlichen Versandhandelsumsätze ins übrige Gemeinschaftsgebiet zuzüglich der Umsätze für elektronisch erbrachte sonstige Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen an Nichtunternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet (Art. 3a Abs. 5 UStG 1994).

Der Unternehmer kann innerhalb der Frist zur Abgabe der Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum, in dem erstmals ein Versandhandel bewirkt wurde, auf die Anwendung des Art. 3 Abs. 5 UStG 1994 verzichten. Siehe sinngemäß Rz 3919.

Zum Ausschluss der Versandhandelsregelung bei Anwendung der Differenzbesteuerung siehe Rz 4251.

Randzahlen 37323733 bis 3740: derzeit frei.

103.5a. Lieferschwelle (bis 31.12.2020)

103.5.1103.5a.1. Lieferschwellen der Mitgliedstaaten (Stand 1. April 2018)

3741

 

Mitgliedstaat

Währung

Lieferschwelle
(Euroäquivalent)1

Belgien

Euro

35.000,00

Bulgarien

BGN

70.000,00 (35.791,00 €)

Dänemark

DKK

280.000,00 (37.595,00 €)

Deutschland

Euro

100.000,00

Estland

Euro

35.000,00

Finnland

Euro

35.000,00

Frankreich

Euro

35.000,00

Griechenland

Euro

35.000,00

Irland

Euro

35.000,00

Italien

Euro

35.000,00

Kroatien

HRK

270.000,00 (36.291,00 €)

Lettland

Euro

35.000,00

Litauen

Euro

35.000,00

Luxemburg

Euro

100.000,00

Malta

Euro

35.000,00

Niederlande

Euro

100.000,00

Österreich

Euro

35.000,00

(bis 31.12.2010: 100.000,00)

Polen

PLN

160.000,00 (37.859,00 €)

Portugal

Euro

35.000,00

Rumänien

RON

118.000,00 (25.305,00 €)

Schweden

SEK

320.000,00 (31.390,00 €)

Slowakei

Euro

35.000,00

Slowenien

Euro

35.000,00

Spanien

Euro

35.000,00

Tschechien

CZK

1,140.000,00 (44.873,00 €)

Ungarn

HUF

35.000,00 €2

Vereinigtes Königreich

GBP

70.000,00 (80.197,00 €)

Zypern

Euro

35.000,00

1 Euroäquivalente iHd von der Europäischen Zentralbank am 23.3.2018 veröffentlichten Euro-Umrechnungskurse

2 Angabe in Euro aufgrund ausdrücklicher Regelung in Ungarn

103.5.2103.5a.2. Überschreiten der Lieferschwelle

3742

Die Lieferschwelle wird in Österreich überschritten, wenn

  • im Vorjahr der Gesamtbetrag der Entgelte eines Lieferers die Lieferschwelle überschritten hat oder
  • im laufenden Jahr mit einer Lieferung die Lieferschwelle überschritten wird, und zwar mit dieser Lieferung (siehe auch Rz 3628 bis Rz 3635 zur Erwerbsschwelle).
3743

Für Versandhandelslieferungen österreichischer Unternehmer ist die Lieferschwelle des jeweiligen Bestimmungslandes maßgeblich, wobei die Berechnung für jeden Mitgliedstaat gesondert vorzunehmen ist.

103.5.3103.5a.3. Berechnung der Lieferschwelle

103.5.3.1103.5a.3.1. Allgemein

3744

Die maßgebliche Lieferschwelle berechnet sich nach dem Gesamtbetrag der Entgelte (siehe Rz 643 bis Rz 650) ohne Umsatzsteuer, bezogen auf die Lieferungen in dem jeweiligen Mitgliedstaat.

Die Berechnung der Lieferschwelle ist für jeden Mitgliedsstaat gesondert vorzunehmen.

Es sind allerdings nur die Umsätze nach der Versandhandelsregelung zu berücksichtigen. Innergemeinschaftliche Lieferungen bleiben daher außer Ansatz. Ebenfalls nicht einzubeziehen sind die Entgelte für die Lieferung neuer Fahrzeuge und für die Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren.

Ob die Lieferschwelle nach den vereinbarten oder den vereinnahmten Entgelten zu berechnen ist, richtet sich nach den Voraussetzungen beim liefernden Unternehmer, es hängt also davon ab, ob dieser Ist- oder Sollversteuerer ist (siehe Rz 2451 bis Rz 2506).

103.5.3.2103.5a.3.2. Differenzbesteuerung

3745

Unterliegt die Lieferung der Differenzbesteuerung gemäß § 24 UStG 1994, ist die Anwendung der Versandhandelsregelung ausgeschlossen (Art. 24 Abs. 3 UStG 1994). Auch für die Berechnung der Lieferschwelle sind daher die Umsätze aus differenzbesteuerten Umsätzen außer Ansatz zu lassen.

Randzahlen 3746 bis 3755: derzeit frei.

103.6. Verzicht auf Lieferschwelle (bis 31.12.2020)

3756

Der Unternehmer kann innerhalb der Frist zur Abgabe der Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum, in dem erstmals eine Versandhandelslieferung bewirkt wurde, auf die Anwendung der Lieferschwelle verzichten. Der Unternehmer hat den Verzicht bei Versandhandelsumsätzen von Österreich in das übrige Gemeinschaftsgebiet schriftlich bei seinem österreichischen Finanzamt einzubringen. Der Verzicht kann für jeden Mitgliedstaat gesondert abgegeben werden.

Durch den Verzicht verlagert sich der Ort der Lieferung unabhängig von der Höhe der ausgeführten Umsätze bereits ab dem ersten Umsatz in das Bestimmungsland.

Randzahlen 3757 bis 3765: derzeit frei.