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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.07.2008, BMF-010313/0220-IV/6/2009
gültig von 01.07.2008 bis 30.04.2016
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
- Titel II Zollrechtlicher Status der Waren und Versandverfahren
- Kapitel 4 Gemeinschaftliches Versandverfahren
- Abschnitt 3 Vereinfachungen
- Unterabschnitt 2 Gesamtbürgschaft und Befreiung von der Sicherheitsleistung
Artikel 382
(1) Die Gesamtbürgschaft wird von einem Bürgen geleistet.
(2) Für die Gesamtbürgschaft ist eine Bürgschaftsurkunde nach dem Muster in Anhang 48 zu verwenden. Die Bürgschaftsurkunde wird von der Zollstelle der Bürgschaftsleistung aufbewahrt.
(3) Artikel 346 Absatz 2 gilt sinngemäß.