

- 27. Tarif der gebührenpflichtigen Rechtsgeschäfte (§ 33 GebG)
- 27.2. Anweisung (§ 33 TP 4 GebG)
27.2.3. Entstehung der Gebührenschuld, Gebührenschuldner, Haftung
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 GebG entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Aushändigung der Anweisung durch den Anweisenden an den Angewiesenen oder an den Anweisungsempfänger bzw. an deren Vertreter. Wird die Urkunde nicht nur vom Anweisenden sondern auch vom Angewiesenen oder vom Anweisungsempfänger unterfertigt, verbleibt diese aber beim Anweisenden, entsteht ebenfalls die Gebührenpflicht, weil der Anweisende gegenüber dem Anweisungsempfänger beweisen kann, dass die Leistung des Angewiesenen zugleich eine eigene Leistung an den Anweisungsempfänger bedeutet.
Gebührenschuldner ist gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 GebG derjenige, in dessen Interesse die Urkunde ausgestellt ist. Gebührenschuldner ist, wenn
- die Anweisung nur vom Anweisenden oder vom Anweisenden und vom Angewiesenen unterfertigt wurde, der Angewiesene, dem die Anweisung ausgehändigt wurde;
- die Anweisung nur vom Anweisenden oder vom Anweisenden und vom Anweisungsempfänger unterfertigt wurde, der Anweisungsempfänger, dem die Anweisung ausgehändigt wurde;
- die Anweisung nicht nur vom Anweisenden unterfertigt wurde und in dessen Händen verbleibt, der Anweisende.
Der Anweisende, der Angewiesene und der Anweisungsempfänger, sofern sie nicht ohnehin Gebührenschuldner sind, haften für die Gebühr, wenn sie die Anweisung annehmen (§ 30 GebG).
27.2.4. Gebührenbefreiungen
Gemäß § 33 TP 4 Abs. 2 GebG sind von den Gebühren befreit:
- Amtliche Anweisungen
Das sind Anweisungen, denen zufolge eine Behörde jemand ermächtigt, bei dritten Personen für Rechnung einer Gebietskörperschaft oder einer bestimmten Kasse Zahlungen zu leisten oder in Empfang zu nehmen.
- Kaufmännische Anweisungen von Unternehmern oder auf Unternehmer, unbeschadet der Bestimmungen der § 33 TP 22 GebG.
Für das Vorliegen einer Anweisung nach § 33 TP 4 Abs. 2 Z 2 GebG genügt es, dass der Anweisende oder der Angewiesene Unternehmer ist. Wer Unternehmer ist, richtet sich nach den unternehmensrechtlichen Bestimmungen. Für Wechsel sowie für an Order lautende und über eine Geldleistung ausgestellte Anweisungen auf einen Unternehmer und Verpflichtungsscheine eines Unternehmers sieht § 33 TP 22 GebG eine gesonderte Gebührenpflicht vor (siehe Rz 888 ff).
Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 20.02.2019 |
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Schlagworte: | Gebühren, Gebührenrichtlinie, amtliche Anweisung, kaufmännische Anweisung, Wechsel, Verpflichtungsschein |
Systemdaten: | Findok-Nr: 75494.1 aufgenommen am: 20.02.2019 15:58:29 zuletzt geändert am: 17.10.2019 Dokument-ID: 8b96b4a1-83d9-4cef-b1ee-2ee5eb9e795a Segment-ID: 22900de2-50b2-4f8e-97ae-6d76ab4286dd |
