

- Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
- Titel VIII Zollbeschau, Feststellungen und sonstige Massnahmen der Zollstelle
Artikel 246
(1) Die entnommenen Muster oder Proben werden, sofern sie nicht durch die Analyse oder eingehende Prüfung vernichtet oder zerstört worden sind, dem Anmelder auf Antrag und auf seine Kosten zurückgegeben, sobald ihre Aufbewahrung durch die Zollstelle gegenstandslos geworden ist, insbesondere nach Ausschöpfung aller dem Anmelder zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung, die die Zollstelle auf der Grundlage der Analyse oder eingehenden Prüfung getroffen hat.
(2) Muster oder Proben, deren Rückgabe vom Anmelder nicht beantragt worden ist, werden entweder vernichtet oder zerstört oder von der Zollstelle aufbewahrt. In besonderen Fällen kann die Zollstelle jedoch vom Beteiligten verlangen, dass er die restlichen Muster oder Proben zurücknimmt.
Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 06.02.2008 |
Materie: |
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betroffene Normen: | |
Schlagworte: | ZK-DVO |
Systemdaten: | Findok-Nr: 29636.1 aufgenommen am: 06.02.2008 16:22:17 zuletzt geändert am: 20.05.2009 Dokument-ID: 15e73348-6e91-4fa4-a3a7-b1817e5ba2ac Segment-ID: 22bc0aa3-3185-45e9-afd1-4e8a3b5a3355 |
