Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
  • Titel IV Warenursprung
  • Kapitel 2 Präferenzieller Ursprung
  • Abschnitt 2 Länder und Gebiete, die durch die von der Gemeinschaft für bestimmte Länder und Gebiete einseitig festgelegten Zollpräferenzmaßnahmen begünstigt sind
  • Unterabschnitt 1 Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse"
Artikel 107

(1) Als unmittelbar aus dem begünstigten Land oder Gebiet in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft in das begünstigte Land oder Gebiet befördert gelten:

a) Waren, die befördert werden, ohne dabei das Gebiet eines anderen Landes zu berühren;

b) Waren, die eine einzige Sendung bilden und über das Gebiet anderer Länder als des begünstigten Landes oder Gebietes oder der Gemeinschaft befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehender Einlagerung in diesen Ländern, sofern sie im Durchfuhr- oder Einlagerungsland unter zollamtlicher Überwachung geblieben und dort nur ent- oder wiederverladen worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben;

c) Waren, die ohne Unterbrechung in Rohrleitungen durch andere Gebiete als das begünstigte Land oder Gebiet oder die Gemeinschaft befördert werden.

(2) Der Nachweis, dass die in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den zuständigen Zollbehörden eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:

a) ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist;

oder

b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:

  • genaue Warenbeschreibung,
  • Zeitpunkt des Ent- und Wiederverladens der Waren oder der Ein- oder Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel und
  • Bescheinigung über die Bedingungen des Verbleibs der Waren im Durchfuhrland;

oder

c) falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen.