Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
  • Titel II Zollrechtlicher Status der Waren und Versandverfahren
  • Kapitel 7
  • Unterabschnitt 8 Vereinfachte Verfahren für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr oder in Großbehältern
Artikel 437

(1) Beginnt eine Beförderung innerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft und soll sie außerhalb desselben enden, so gelten die Artikel 434 Absätze 1 bis 5 und 435.

(2) Die Zollstelle, in deren Bezirk der Grenzbahnhof liegt, über den eine Sendung das Zollgebiet der Gemeinschaft verlässt, übernimmt die Aufgabe der Bestimmungsstelle.

(3) Bei der Bestimmungsstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.