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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007
gültig von 01.01.2007 bis 30.06.2008
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
- Titel II Zollrechtlicher Status der Waren und Versandverfahren
- Kapitel 4 Gemeinschaftliches Versandverfahren
- Abschnitt 2 Verfahrensablauf
- Unterabschnitt 5 Förmlichkeiten bei der Bestimmungsstelle
Artikel 364
Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die Einrichtung von Zentralstellen, bei denen Empfang und Verteilung der Dokumente zentralisiert sind, über die Art der betreffenden Dokumente sowie über die diesen Zentralstellen übertragenen Aufgaben. Die Kommission teilt diese Angaben den anderen Mitgliedstaaten mit.