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Richtlinie des BMF vom 01.01.2007, BMF-010307/0044-IV/7/2007
gültig von 01.01.2007 bis 15.10.2017
MO-8400, Arbeitsrichtlinie "Ausfuhrerstattung"
3. Differenzierte Erstattung
(1) Das Erstattungsrecht unterscheidet zwei Arten von Ausfuhrerstattungen:
- einheitliche und
- differenzierte Erstattung
Im Unterschied zur einheitlichen Erstattung werden bei der differenzierten Erstattung die Erstattungssätze je nach Bestimmung der Ware und Bestimmungsland in unterschiedlicher Höhe festgesetzt.
(2) Gilt am Tag der Vorausfestsetzung der Erstattung nur ein einziger Erstattungssatz für sämtliche Bestimmungen und besteht eine Verpflichtung zur Ausfuhr nach einem bestimmten Land, so ist dies gleichfalls als Differenzierung der Erstattung anzusehen, wenn der am Tag der Ausfuhr anwendbare Erstattungssatz niedriger ist als der am Tag der Vorausfestsetzung (geltende und gegebenenfalls nach Maßgabe des am Tage der Ausfuhr berichtigte) Erstattungssatz.