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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .UZK-DA, Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union
- Titel V Allgemeine Vorschriften über den zollrechtlichen Status, die Überführung von Waren in ein Zollverfahren sowie die Überprüfung, Überlassung und Verwertung von Waren
- Kapitel 2 Überführung von Waren in ein Zollverfahren
- Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Artikel 140 Waren, die gemäß Artikel 141 als zur Ausfuhr angemeldet gelten
(Artikel 158 Absatz 2 des Zollkodex)
(1) Die folgenden Waren gelten gemäß Artikel 141 als zur Ausfuhr angemeldet, sofern sie nicht mit anderen Mitteln angemeldet werden:
a)in Artikel 137 genannte Waren;
b)tragbare Musikinstrumente von Reisenden.
c)Briefsendungen;
d)Waren in Post- oder Expressgutsendungen, deren Wert 1 000 EUR nicht übersteigt und die nicht ausfuhrabgabenpflichtig sind;
e)Organe und anderes menschliches oder tierisches Gewebe oder menschliches Blut, das/die für eine Transplantation, Implantation oder Transfusion geeignet ist/sind, in Notfällen;
f)Waren, für die ein NATO-Vordruck 302 oder ein EU-Vordruck 302 vorliegt. (*)
(2) Nach der Insel Helgoland versandte Waren gelten gemäß Artikel 141 als zur Ausfuhr angemeldet.
(*)Laut Verordnung (EU) 2020/877 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2020, ABl. Nr. L 203 vom 26.06.2020 S. 1