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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .AH-1110, Arbeitsrichtlinie Außenhandelsrecht / Zoll
Die Arbeitsrichtlinie enthält die allgemein anzuwendenden Vorschriften im Bereich des Außenhandelsrechts bei der Durchführung von Zollverfahren sowie Übersichten über das Außenhandelsrecht.7. Bescheinigungsarten-Codes für Außenhandelsrecht
Anmerkungen:
Die nachfolgende Liste von Codierungen im e-Zoll-System für außenhandelsrechtliche Maßnahmen dient der zusammenfassenden Orientierung.
Die genauen Vorschriften über die Anwendung der außenhandelsrechtlichen Maßnahmen, die mit diesen Codes verschlüsselt werden sowie die dafür geltenden Rechtsgrundlagen und (Spezial-)Vorschriften sind den Spezial-Arbeitsrichtlinien zu entnehmen.
Die jeweils neuesten Codelisten sind unter https://www.bmf.gv.at/Zoll/ezoll/TechnischeInformationen
Menüpunkt: Codelisten -> Im Dokument S 3: DOKUMENTENARTEN abfragbar.
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Importzertifikat |
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4IZA |
Importzertifikat nach § 19 Außenhandelsgesetz 2005 |
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Embargos |
AH-2*** |
N941 |
Embargogenehmigung |
Aus- und Einfuhr-genehmigung |
4FSB |
Feststellungsbescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft Familie und ArbeitJugend, mit dem eine Befreiung festgestellt wird |
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4AHG |
Ausnahmen |
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N941 |
UNO-Genehmigung |
Nur wenn zulässig |
4LBI |
"light Bescheid" Iran des Bundesministeriums für Wirtschaft Familie und Jugend (Auskunft zur Zuverlässigkeit von Vorgängen, speziell ausgestellt für Iran Exporte) |
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X010 |
Ausfuhrgenehmigung für Iran - Anhang I+II-Güter |
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X011 |
Ausfuhrgenehmigung für Nord-Korea - Anhang I-Güter |
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Güter mit doppeltem Verwendungszweck |
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X002 |
Ausfuhrgenehmigung für Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 in geänderter Fassung) |
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4AAG |
Allgemeine Ausfuhrgenehmigung nach § 8 AußHV 2005 |
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4DUA |
Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Gemeinschaft Nr. EU001 |
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Y901 |
Nicht in der Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck aufgeführtes Erzeugnis. |
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4FSB |
Feststellungsbescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, mit dem eine Befreiung festgestellt wird |
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4AHG |
Ausnahmen |
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Militärgüter |
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4AHV |
Ausfuhrbewilligung für Güter gemäß Außenhandelsverordnung |
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4NAV |
Nicht in der Liste der Anlage zur Außenhandelsverordnung 2005 aufgeführtes Erzeugnis. |
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4FSB |
Feststellungsbescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, mit dem eine Befreiung festgestellt wird |
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4DAV |
Durchfuhrbewilligung |
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4AHG |
Ausnahmen |
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Chemiewaffen |
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4CHA |
Ausfuhrgenehmigung für Chemikalien gemäß § 4 AußHG 2005 |
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4CHD |
Durchfuhrgenehmigung für Chemikalien gemäß § 4 AußHG 2005 |
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4CHE |
Einfuhrgenehmigung für Chemikalien gemäß § 4 AußHG 2005 |
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4FSB |
Feststellungsbescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, mit dem eine Befreiung festgestellt wird |
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Textilien |
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L079 |
Textilwaren: Einfuhrgenehmigung |
auch vorherige Genehmigung wPVV |
4FSB |
Feststellungsbescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, mit dem eine Befreiung festgestellt wird |
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4840 |
PAWA-Lizenzpflichtige Waren unter 1.000 Euro |
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4AHG |
PAWA: Sonderausnahme AHG (andere als 1.000 Euro Grenze) |
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C019 |
Bewilligung der passiven Veredelung (VO EWG Nr. 2454/93 - ABl. Nr. L 253/93) |
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Stahlwaren |
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L132 |
Einfuhrgenehmigung, erteilt von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates und überall in der Gemeinschaft gültig |
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I004 |
Überwachungsdokument, ausgestellt von einer zuständigen einzelstaatlichen Behörde und überall in der EG gültig. |
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4FSB |
Feststellungsbescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, mit dem eine Befreiung festgestellt wird |
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4840 |
PAWA-Lizenzpflichtige Waren unter 1.000 Euro |
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4AHG |
PAWA: Sonderausnahme AHG (andere als 1.000 Euro Grenze) |
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4AHG |
Ausnahme für Stahlwaren bis zu der in der VO (EG) Nr. 1915/2006 angeführten Grenze (zur Zeit: 2.500 kg Netto) je Sendung |
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Kimberley-Prozess |
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C034 |
"Kimberley" Gemeinschaftszertifikat |
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L116 |
"Kimberley" Zertifikat |
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Y015 |
Die Rohdiamanten befinden sich in gegen Eingriffe geschützten Behältnissen, und die bei der Ausfuhr von diesem Teilnehmer (Kimberley Process) angebrachten Siegel sind nicht erbrochen worden. |
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4FSB |
Feststellungsbescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, mit dem eine Befreiung festgestellt wird |
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Folterwaren |
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E990 |
Ausfuhrgenehmigung für Güter, die zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten |
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Y905 |
Güter, die aufgrund ihrer historischen Bedeutung ausschließlich zum Zwecke der öffentlichen Ausstellung in einem Museum verwendet werden sollen, oder medizinisch-technische Güter |
EB includiert! |
Y907 |
Güter, die von militärischem oder zivilem Personal eines Mitgliedstaats verwendet werden sollen, wenn dieses Personal an einer Friedenssicherungsmaßnahme oder Krisenmanagementoperation der EU oder der Vereinten Nationen in dem betreffenden Drittland oder an einer Operation teilnimmt, die auf der Grundlage eines Abkommens zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern im Bereich der Verteidigung durchgeführt wird |
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Y908 |
Die Güter werden in die folgenden Gebiete der Mitgliedstaaten ausgeführt (Grönland, Neukaledonien und Nebengebiete, Französisch-Polynesien, Französische Süd- und Antarktisgebiete, Wallis und Futuna, Mayotte, St. Pierre und Miquelon, Büsingen) und von einer Behörde verwendet, die sowohl im Bestimmungsland oder -gebiet als auch im Mutterland des Mitgliedstaats, zu dem das betreffende Gebiet gehört, Strafverfolgungs-/Vollzugsbefugnisse hat. |
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7910 |
Ware von VO 1236/2005 betreffend Beschränkung von Waren für Folter und Repression erfasst Bewilligungspflichtige Ware aus dem Warenkatalog, Bewilligung vorhanden (Keine Bewilligung vorhanden → 7912) |
7910,7912+7911 Gesamtsystem, einer muss codiert werden |
7911 |
Ausnahme - Ware von VO 1236/2005 betreffend Beschränkung von Waren für Folter und Repression nicht erfasst Ware in einer KN-Position des Warenkatalogs, jedoch von der Folterwarenverordnung nicht umfasst ("ex"-Positionen beachten) |
7910,7912+7911 Gesamtsystem, einer muss codiert werden |
7912 |
Ware von VO 1236/2005 betreffend Beschränkung von Waren für Folter und Repression erfasst, jedoch OHNE Vorliegen einer Ausfuhrgenehmigung Bewilligungspflichtige Ware aus dem Warenkatalog, keine Bewilligung vorhanden (Bewilligung vorhanden → 7910) |
7910,7912+7911 Gesamtsystem, einer muss codiert werden |
4FSB |
Feststellungsbescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, mit dem eine Befreiung festgestellt wird |
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Ursprungsnachweis - Textilien |
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U003 |
Ursprungszeugnis gemäß Art. 47 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 |
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N862 |
nichtpräferentielle Ursprungserklärung (Textilien) |
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4OKC |
Einfuhren ohne kommerziellen Charakter ohne Vorlage eines nichtpräferenziellen Ursprungsnachweises (Art. 1 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1541/98) |
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4OUZ |
Ursprungszeugnis liegt nicht vor. Ursprung aufgrund Warenkontrolle eindeutig festgestellt |
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4FSB |
Feststellungsbescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, mit dem eine Befreiung festgestellt wird |
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nicht erforderlich bei UZ/UE |
4AHG |
PAWA: Sonderausnahme AHG (andere als 1.000 Euro Grenze) |
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Ursprungsnachweis - Stahl |
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U003 |
Ursprungszeugnis gemäß Art. 47 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 |
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4OUZ |
Ursprungszeugnis liegt nicht vor. Ursprung aufgrund Warenkontrolle eindeutig festgestellt |
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4FSB |
Feststellungsbescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, mit dem eine Befreiung festgestellt wird |
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nicht erforderlich bei UZ/UE |
4AHG |
PAWA: Sonderausnahme AHG (andere als 1.000 Euro Grenze) |
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